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Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen über 146.000 € rechtswidrig
Wichtige Hinweise für Gesellschafter-Geschäftsführer
Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen über 146.000 € rechtswidrig

Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen über 146.000 € rechtswidrig

Wichtige Hinweise für Gesellschafter-Geschäftsführer

Sachverhalt: Betriebsprüfung führt zu hoher Beitragsnachforderung

Im Rahmen einer sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung stellte die Deutsche Rentenversicherung fest, dass mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer angeblich abhängig beschäftigt seien. Daraufhin wurden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von rund 146.000 € für mehrere Jahre nachgefordert.

Entscheidung des Landessozialgerichts: Nachforderungen rechtswidrig

Das Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) erklärte mit Beschluss vom 23.06.2025 – L 2 BA 55/25 – die Beitragsnachforderung für rechtswidrig.

Entscheidend war, dass die Geschäftsführer aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Regelungen tatsächlich über eine (teilweise) Sperrminorität verfügten. Damit konnten sie die Beschlüsse verhindern, die ihre Tätigkeit betreffen, etwa Weisungen der Gesellschafterversammlung oder ihre Abberufung.

Zwar sei für alle übrigen Beschlüsse eine einfache Mehrheit ausreichend. Diese übrigen Beschlüsse beträfen jedoch nicht die Unternehmenstätigkeit im eigentlichen Sinne sondern vielmehr die Stellung der Gesellschafter untereinander.

Daher wurde diese getrennten Stimmenverhältnisse als unbeachtlich angesehen.

Rechtliche Bewertung: Sperrminorität verhindert Sozialversicherungspflicht

Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern kommt es vor allem auf die gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht an. Maßgeblich kann sein, ob der Geschäftsführer:

  1. Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern kann
  2. seine Abberufung blockieren kann
  3. maßgeblichen Einfluss auf Unternehmensentscheidungen hat

Liegt eine solche Einflussnahme Möglichkeit vor, spricht dies regelmäßig für eine selbstständige Tätigkeit und gegen eine Versicherungspflicht.

Bedeutung für Unternehmer

Das Urteil zeigt, dass hohe Beitragsnachforderungen der Rentenversicherung nicht selten auf einer fehlerhaften rechtlichen Bewertung der Geschäftsführerstellung beruhen. Für Unternehmen ist daher entscheidend:

  • Gesellschaftsverträge frühzeitig prüfen zu lassen
  • die Stimmrechtsverhältnisse eindeutig zu regeln
  • Betriebsprüfungsbescheide sorgfältig rechtlich überprüfen zu lassen

Handlungsempfehlungen: Wann Unternehmer einen Anwalt für Sozialversicherungsrecht konsultieren sollten 

Die sozialversicherungsrechtliche Bewertung von Beschäftigungsverhältnissen – insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern oder freien Mitarbeitern – kann erhebliche finanzielle Risiken auslösen. Wird im Rahmen einer Betriebsprüfung Scheinselbstständigkeit festgestellt, drohen häufig hohe Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen.

z.B. in diesen Situationen sollten Unternehmer rechtlichen Rat einholen

  1. Bei einer angekündigten Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung
    Bereits vor Beginn der Prüfung kann eine rechtliche Vorbereitung helfen, Risiken zu erkennen und Unterlagen richtig aufzubereiten.
  2. Wenn ein Anhörungsschreiben der Rentenversicherung eingeht
    In diesem Stadium prüft die Behörde bereits eine mögliche Nachforderung. Eine fundierte Stellungnahme kann entscheidend sein.
  3. Bei Verdacht auf Scheinselbstständigkeit
    Besonders bei freien Mitarbeitern oder Gesellschafter-Geschäftsführern sollte frühzeitig geprüft werden, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.
  4. Nach Zugang eines Betriebsprüfungsbescheids mit Beitragsnachforderung
    Gegen einen solchen Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Ohne rechtliche Prüfung besteht die Gefahr, dass erhebliche Beiträge zu Unrecht gezahlt werden müssen.
  5. Bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen oder Geschäftsführerstrukturen
    Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann helfen, spätere Beitragsrisiken zu vermeiden.

Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!

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