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Honorararzt im MVZ sozialversicherungspflichtig – SG Ulm bestätigt abhängige Beschäftigung
Sozialversicherungspflicht von Honorarärzten im MVZ
Honorararzt im MVZ sozialversicherungspflichtig – SG Ulm bestätigt abhängige Beschäftigung

Honorararzt im MVZ sozialversicherungspflichtig – SG Ulm bestätigt abhängige Beschäftigung

Sozialversicherungspflicht von Honorarärzten im MVZ

Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Honorarärzten beschäftigt weiterhin die Sozialgerichte. Insbesondere Medizinische Versorgungszentren (MVZ) setzen häufig externe Ärzte auf Honorarbasis ein, um personelle Engpässe zu überbrücken. Das Sozialgericht Ulm hat nun mit Urteil vom 18.09.2025 – S 13 BA 2730/23 – entschieden, dass ein Honorararzt in einem MVZ abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig war.

Sachverhalt: Einsatz eines Honorararztes in einem Dialyse-MVZ

Das betroffene MVZ betrieb mehrere Dialysezentren und setzte einen Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie als Honorararzt ein. Der Arzt wurde über eine Vermittlungsfirma beschäftigt und erhielt ein Stundenhonorar von 110 € zzgl. Zuschlägen.

Die Deutsche Rentenversicherung bewertete die Tätigkeit als abhängige Beschäftigung. Das MVZ argumentierte dagegen, der Arzt sei frei in der Gestaltung seiner Tätigkeit gewesen und lediglich kurzfristig zur Sicherstellung der Versorgung eingesetzt worden.

Entscheidung des SG Ulm: abhängige Beschäftigung

Das Sozialgericht Ulm bestätigte die Auffassung der Deutschen Rentenversicherung. Entscheidende Kriterien waren insbesondere:

  • Eingliederung des Arztes in die Arbeitsorganisation des MVZ
  • Tätigkeit innerhalb der bestehenden Versorgungsstrukturen des MVZ
  • Nutzung der personellen und sachlichen Infrastruktur des Auftraggebers
  • fehlender eigener unternehmerischer Einfluss
  • kein wesentliches Unternehmerrisiko

Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Honorarärzten im Krankenhaus auch auf Honorarärzte in einem MVZ übertragbar sei.

Bedeutung für MVZ und Arztpraxen

Das Urteil zeigt erneut die erheblichen Risiken beim Einsatz von Honorarärzten. Gerade bei Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung drohen hohe Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen.

MVZ, Gemeinschaftspraxen und medizinische Einrichtungen sollten daher:

  1. Honorararztverträge vor Abschluss rechtlich überprüfen lassen
  2. tatsächliche Einsatzstrukturen analysieren
  3. Statusrisiken frühzeitig bewerten und vor Einleitung eines Statusverfahrens fachkundige Unterstützung in Anspruch nehmen
  4. Betriebsprüfungen professionell begleiten lassen – bereits bei Erhalt der Anhörung sollte ein fachkundiger Anwalt hinzugezogen werden

Handlungsempfehlung für Unternehmer und Ärzte

Die Bezeichnung als „Honorararzt“ allein schützt nicht vor Sozialversicherungspflicht. Entscheidend bleibt stets die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit.

Insbesondere bei

  • Ärzten in MVZ,
  • Bereitschaftsdiensten oder
  • Vertretungseinsätzen

empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Prüfung durch einen Anwalt für Sozialversicherungsrecht, um spätere Beitragsnachforderungen und Haftungsrisiken zu vermeiden.

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