Rallye-Fahrer sind abhängig beschäftigt
Wenn eine Autofirma mit Rennsportfahrern Exklusivität vereinbart, ihnen Fitness- und Gesundheitsvorgaben macht und diese kontrolliert, eine feste Vergütung zahlt sowie den organisatorischen Rahmen bei Veranstaltungen festlegt, so sind die Fahrer abhängig beschäftigt. Dass hat das LSG Hessen am 16.5.2025 entschieden (- L 1 BA 34/23 -).
Der Fall:
Ein Unternehmen das Fahrzeuge vertreibt und an Motorsportwettbewerben teilnimmt, beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung die Feststellung, ob ein Rennfahrer und dessen Beifahrer abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig sind. Mit beiden Fahrern hatte es vertraglich vereinbart, dass diese nicht für andere Motorsport-Teams tätig werden, keine gefährlichen Sportarten ausüben, sich regelmäßig ärztlichen Untersuchungen unterziehen sowie an bestimmten Fitness-Programmen teilnehmen. Mittels medizinischer Kontrolluntersuchungen durfte die Firma die Fitness der Fahrer überprüfen lassen.
Der Rennfahrer erhielt zunächst anstelle einer Barvergütung ein Fahrzeug zur privaten Verfügung. Später wurden ihm – ebenso wie seinem Beifahrer – eine jährliche Vergütung sowie erfolgsbezogene Prämien gezahlt. Alle gewonnenen Pokale und Preise blieben hingegen im Besitz der Autofirma. Diese bestimmte auch die Ausführung des Brandings der Overalls, Helme, Fahrzeuge und anderer Kennzeichen des Teams.
Die Rentenversicherung entschied, dass Fahrer und Beifahrer abhängig beschäftigt sind und der Sozialversicherungspflicht unterliegen.
Die Entscheidung
Das LSG bestätigte diese rechtliche Bewertung. Die Fahrer sind in einem besonders hohen Maße persönlich von dem Unternehmen abhängig gewesen. Die vereinbarte Exklusivität hat sich nicht auf die reine Tätigkeitsausübung beschränkt. Vielmehr konnten die Fahrer auch keine Einnahmen durch Werbemaßnahmen und Sponsoring erzielen. Die vertraglichen Einschränkungen haben leistungserhaltende oder -steigernde Maßnahmen umfasst. Zwischen Fahrer und Beifahrer hat ferner ein besonders intensives arbeitsteiliges Handeln vorgelegen. Zudem sind ab dem Moment der Anreise zu den jeweiligen Veranstaltungsorten bis zur Abreise die Abläufe entsprechend den Planungen des Unternehmens erfolgt. Dieses gab den organisatorischen Rahmen vor, in den sich die Fahrer einfügen mussten und stellte die wesentlichen Betriebsmittel (insb. Rennauto, Fahrerausstattung und Werkzeug) Die Fahrer trugen auch kein unternehmerisches Risiko. Allein die Motivation, Karriere im Motorsport zu machen, kann demgegenüber eine selbstständige Tätigkeit nicht begründen.