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Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei verspäteter Zielvorgabe und fingierter voller Zielerreichung
Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei verspäteter Zielvorgabe und fingierter voller Zielerreichung

Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei verspäteter Zielvorgabe und fingierter voller Zielerreichung

Verletzt der Arbeitgeber seine arbeitsvertragliche Pflicht, die für eine variable Vergütung maßgeblichen Unternehmensziele rechtzeitig zu Beginn der Zielperiode vorzugeben, und wird eine spätere Zielvorgabe wegen Wegfalls der Motivations- und Steuerungsfunktion unmöglich, schuldet er Schadensersatz statt der Leistung. Im Rahmen der Schätzung ist dabei mangels Mitverschuldens des Arbeitnehmers und in Ermangelung vom Arbeitgeber dargelegter besonderer Umstände oder rechtmäßigen Alternativverhaltens regelmäßig von einer vollen Zielerreichung auszugehen. Das hat das BAG am 22.4.2026 (- 1 AZR 147/24) entschieden.

Der Fall:

Die Klägerin verlangte von der Beklagten Schadensersatz in Form eines höheren Bonus für das Jahr 2022. Arbeitsvertraglich ist ein Jahresbonus von 15 % des Bruttojahresgehalts vereinbart, abhängig von individueller Zielerreichung und einem finanziellen Modifikator. Die variable Vergütung ist einzelvertraglich festgelegt; der Bonus ergibt sich aus individuellem und finanziellem Modifikator (0–200 %), wobei spezifische Ziele und Auszahlungen jährlich auf Basis des Finanzplans festzulegen sind. Unternehmensziele wurden 2022 nicht mitgeteilt.

Im März 2023 hatte die Beklagte einen Bonus von 8.012,37 € (49 % von 16.351,78 €; individueller Modifikator 100 %, finanzieller Modifikator 49 %) gezahlt. Die Klägerin rügte das Fehlen der Zielmitteilung. Laut E-Mail vom 18.7.2023 wurde der Schwellenwert nur bei IL Sales (70,25 %) erreicht; daraus ergab sich ein finanzieller Modifikator von 36 %, der freiwillig auf 49 % erhöht worden sei.

Die Klägerin begehrte die Differenz von 8.339,40 € brutto als Schadensersatz wegen unterbliebener Bekanntgabe von Finanzplan und Zielen. Die Beklagte bestritt eine Informationspflicht und stellte die Kausalität eines etwaigen Pflichtverstoßes in Abrede.

Arbeitsgericht und LAG haben die Klage abgewiesen.

Die Entscheidung:

Auf die Revision der Klägerin hat das BAG das Berufungsurteil aufgehoben und der Klage stattgegeben. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 3, 283 Satz 1, 252 BGB i.H.v. 8.339,40 € wegen entgangener variabler Vergütung für 2022.

Die Beklagte war verpflichtet, die für den finanziellen Modifikator maßgeblichen Unternehmensziele zu Beginn des Geschäftsjahres vorzugeben. Bei diesen Unternehmenszielen handelte es sich um eine Zielvorgabe, also um eine einseitige Leistungsbestimmung nach § 315 BGB. Eine Zielvorgabe setzt voraus, dass die festgelegten Ziele den Arbeitnehmern bekanntgegeben werden. Nur so können sie ihre Arbeitsleistung an den Zielen ausrichten und die variable Vergütung beeinflussen.

Die Beklagte hatte die Ziele hier zwar intern festgelegt, sie den bonusberechtigten Mitarbeitern jedoch nicht rechtzeitig mitgeteilt. Damit hat sie schuldhaft ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Entlastungsgründe hat sie nicht dargelegt. Spätestens mit Ablauf der Zielperiode war eine nachträgliche Zielvorgabe unmöglich, da deren Motivations- und Steuerungsfunktion rückwirkend nicht mehr erfüllt werden konnte. Deshalb schuldet die Beklagte Schadensersatz statt der Leistung.

Für die Schadenshöhe gelten die Beweiserleichterungen der §§ 252 BGB, 287 ZPO. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer erreichbare Ziele vollständig erreicht hätte, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen. Solche Umstände hatte die Beklagte nicht vorgetragen. Der Hinweis auf ein wirtschaftlich schlechtes Jahr genügte nicht, da weder dargelegt worden war, dass die Ziele bei ihrer Festlegung realistisch erreichbar waren, noch weshalb die Klägerin die Zielerreichung nicht hätte positiv beeinflussen können. Auch der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens konnte nicht durchgreifen, weil die Beklagte nicht nachgewiesen hatte, dass derselbe Schaden auch bei rechtzeitiger Zielvorgabe eingetreten wäre.

Infolgedessen war der Schaden auf Basis einer 100%igen Zielerreichung zu schätzen. Nach Abzug der bereits gezahlten variablen Vergütung verblieb hier ein Schadensersatzanspruch von 8.339,40 €. Ein Mitverschulden der Klägerin schied aus, da allein die Beklagte zur Vorgabe der Ziele verpflichtet war.