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Schockschaden – Rechtsprechungsänderung!

Schockschaden – Rechtsprechungsänderung!
Aktuelles
18.01.2023

Schockschaden – Rechtsprechungsänderung!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in teilweiser Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung wie folgt entschieden (BGH, Urt. v. 06.12.2022 – VI ZR 168/21):

„Bei sogenannten ´Schockschäden´ stellt – wie im Falle einer unmittelbaren Beeinträchtigung – eine psychische Störung von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, auch wenn sie beim Geschädigten mittelbar durch die Verletzung eines Rechtsgutes bei einem Dritten verursacht wurde. Ist die psychische Beeinträchtigung pathologisch fassbar, hat sie also Krankheitswert, ist für die Bejahung einer Gesundheitsverletzung nicht erforderlich, dass die Störung über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgeht, denen Betroffene bei der Verletzung eines Rechtsgutes eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind (insoweit Aufgabe Senatsurteil vom 21. Mai 2019 – VI ZR 299/17, BGHZ 222, 125 Rn. 7 mwN).“

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Autor(en)


Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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