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Sitzungen des Zulassungsausschusses für Ärzte dürfen nicht nur virtuell stattfinden

SG Schwerin, Beschl. v. 01.12.2020, S 3 KA 36/20 ER
Sitzungen des Zulassungsausschusses für Ärzte dürfen nicht nur virtuell stattfinden
Aktuelles
16.07.2021

Sitzungen des Zulassungsausschusses für Ärzte dürfen nicht nur virtuell stattfinden

SG Schwerin, Beschl. v. 01.12.2020, S 3 KA 36/20 ER

Das Sozialgericht (SG) Schwerin hat mit Beschluss vom 01.12.2020 – S 3 KA 36/20 ER – entschieden, dass eine Ersetzung der mündlichen Verhandlung vor dem Zulassungsausschuss durch Telefon-/Videokonferenz unzulässig ist. Unter einer „Sitzung“ i.S.d. § 36 Ärzte-ZV ist nach Auffassung des Gerichts eine Präsenzveranstaltung seiner Mitglieder zu verstehen; andere Verfahrensformen wie etwa Umlaufverfahren, Telefon- oder Videokonferenz seien auch unter Zweckmäßigkeitserwägungen im Rahmen der Corona-Pandemie nicht zulässig. Vielmehr habe ein Antragsteller in einem Nachbesetzungsverfahren nach § 103 IV SGB V einen Anspruch darauf, seine Interessen in einer mündlichen Verhandlung vertreten zu können.

In dem streitgegenständlichen Fall hatte der zuständige Zulassungsausschuss entschieden, dass die anberaumte Sitzung mit Blick auf die Corona-Pandemie ausschließlich als Telefon- /Videokonferenz stattfinden werde. Hiergegen wandte sich ein Arzt, der sich im Rahmen des gegenständlichen Nachbesetzungsverfahrens beworben hatte und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

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Katrin-C. Beyer, LL.M.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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