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StaRUG normiert haftungsträchtige Hinweis- und Warnpflichten für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte

StaRUG normiert haftungsträchtige Hinweis- und Warnpflichten für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte
Aktuelles
26.11.2020

StaRUG normiert haftungsträchtige Hinweis- und Warnpflichten für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte

Als bedeutendste Neuerung wird mit dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) als wirksames Instrument zur Restrukturierung von Unternehmen außerhalb des gerichtlichen Insolvenzverfahrens der Restrukturierungsplan eingeführt. Zur Sicherung dieser neuen insolvenzabwendenden Maßnahme schafft der Gesetzgeber zugleich ein Frühwarnsystem und normiert in § 108 StaRUG überdies für Berufsgruppen, die mit der Erstellung eines Jahresabschlusses beauftragt werden oder Unterstützungsleistungen für Unternehmen erbringen umfangreiche Hinweis- und Warnpflichten.

In dem Gesetzesentwurf heißt es in § 108 StaRUG-E:

Bei der Erstellung eines Jahresabschlusses für einen Mandanten haben Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte den Mandanten auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes nach den §§ 17 bis 19 der Insolvenzordnung und die sich daran anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleiter und Mitglieder der Überwachungsorgane hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen müssen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist.

Zwar ist der Inhalt dieser Regelung nicht neu. Jedoch werden die bereits anerkannten Belehrungspflichten der Berater durch den Gesetzgeber erstmals ausdrücklich normiert.

So umfasst die Hinweis- und Warnpflicht bezüglich der Fortführungsfähigkeit der Unternehmen umfasst nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch eine entsprechende Prüfungs- und Hinweispflicht gegenüber Mandanten, die über den konkreten Mandatsgegenstand hinausgeht, soweit die Gefahren dem Berater bekannt oder für ihn offenkundig seien oder sich ihm bei ordnungsgemäßer Bearbeitung des Mandats aufdrängen und wenn der Berater zudem Grund zu der Annahme habe, dass sein Auftraggeber sich der Gefahren nicht bewusst sei. (vgl. für Steuerberater hierzu BGH, Urt. v. 26.01.2017 – IX ZR 285/14; für Rechtsanwälte vgl. BGH, Urt. v. 26.10.2000, NJW 2001, 517).

Nach Ansicht der Bundessteuerberaterkammer hat der Steuerberater gegenüber dem Mandanten eine Hinweis- und Warnpflicht, wenn der Steuerberater im Rahmen seines Auftrages einen Insolvenzgrund erkennt oder ernsthafte Anhaltspunkte für einen möglichen Insolvenzgrund offenkundig sind und er annehmen muss, dass die mögliche Insolvenzreife dem Mandanten nicht bewusst ist.

Für Wirtschaftsprüfer findet sich eine entsprechende Hinweispflicht im IDW-Standard S7 des Instituts für Wirtschaftsprüfer, wonach in jedem Fall der Wirtschaftsprüfer das Unternehmen auf bestandsgefährdende Risiken hinzuweisen habe.

Im Rahmen der Beratungstätigkeit ist deshalb stets das Vorliegen eines Insolvenzantragsgrundes zu prüfen, um eine Beraterhaftung zu vermeiden. In der Praxis wird die Beraterhaftung zunehmend durch Insolvenzverwalter im Rahmen des Insolvenzverfahrens geltend gemacht.

Als Schaden kommen neben Schadensersatzansprüchen aus dem Mandatsverhältnis Insolvenzverschleppungsschäden oder gar eine Beraterhaftung wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung in Betracht.

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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