Stellen Urlaubslisten Geschäftsgeheimnisse dar?
Das Oberlandesgericht (OLG) hat wie folgt entschieden (OLG Dresden, Urt. v. 14.03.2023 – 4 U 1377/22 [Leitsatz]):
„Einer juristischen Person stehen datenschutzrechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche wegen der Verwendung von Daten aus Personalakten ihrer Mitarbeiter nicht zu.
Urlaubslisten eines Unternehmens stellen keine Geschäftsgeheimnisse dar.“