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StVO 2020 - das Chaos in der Straßenverkehrsordnung

Früher war alles besser!
StVO 2020 - das Chaos in der Straßenverkehrsordnung
Aktuelles
23.09.2020

StVO 2020 - das Chaos in der Straßenverkehrsordnung

Früher war alles besser!

Spätestens seit Juli 2020 weiß man: Die Novellierung der StVO zu Bußgeldern und Fahrverboten vom 28.04.2020 ist wohl unwirksam. Zurück auf Anfang? Ja! Aber welcher?

Seit September 2020 ist bekannt: Alle Änderungen der StVO seit 2009 könnten unwirksam sein! Diese Auffassung vertritt das baden-württembergische Justizministerium. Dessen Standpunkt ist, dass die StVO von 1970 weiter gelte und zwar in der Fassung von 2009.

Worum geht es?

Normalerweise ist der Erlass von Gesetzen dem Bundestag ggfls. unter Beteiligung des Bundesrates vorbehalten. Die Verwaltung, also die Ministerien, sind an diese Gesetze gebunden. Ausnahmsweise räumt Art 80 Abs. 1 GG den Ministerien, also der Verwaltung, das Recht ein, selbst Gesetze zu erlassen. Diese eigenen Regelungen der Verwaltung dienen der Ausgestaltung bestehender Gesetze, ihrer Ergänzung oder Änderung in Detailfragen. In diesem Verhältnis stehen StVG (Straßenverkehrsgesetz ) und die StVO (Straßenverkehrsverordnung ). Der Erlass solcher Verordnungen ist nur in den engen Grenzen des Art. 80 GG möglich. Voraussetzung ist, dass das Bundesministerium oder die Landesregierung durch Gesetzt (z.B. StVG) zum Erlass der Rechtsverordnung (z.B. StVO ) ermächtigt werden ( Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG). Ein Gesetz kann mehrere Ermächtigungsnormen für unterschiedliche Detailfragen enthalten. Die jeweils darauf beruhende Verordnung muss diese Regelung im Gesetzt wiederum angeben ( Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG ) – Zitiergebot.

Was ist heißt das konkret?

Die Novelle der StVO vom 28/04/2020 zitiert nicht die Ermächtigungsgrundlage des § 26a Abs. 1 Nr. 3 StVG, demnach das Bundesverkehrsministerium die Anordnung des Fahrverbotes (§ 25 StVG ) durch Verordnung regeln kann.

Nach der Auffassung des württembergischen Justizministerium zitiert darüber hinaus die StVO von 2013 die Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG nicht. Diese ist als Generalklausel wiederum Ermächtigungsgrundlage für Regelungen der StVO, die keine spezielle Ermächtigungsgrundlage im StVG finden. Zitiert werden nur einzelne Buchstaben des § 6 Abs. 1 Nr.3 StVG.

Was folgt daraus?

Die Verletzung des Zitiergebots hat nach Ansicht des BVerfG die Unwirksamkeit der jeweiligen Verordnung zur Folge ( z.B. Nichtigkeit der Hennenhalteverordnung – BVerfG Urt. v. 06.07.1999 – 2 BvF 3/90).

Nach Ansicht des württembergischen Justizministerium gelte dies auch für den Zitierfehler der 2013 völlig neu  erlassenen StVO.

Was war damals passiert?

Nach einer Novelle der Vorgänger-StVO , die sog. Schilderwaldnovelle von 2009, sollten alte Verkehrsschilder in einer Gestaltung von vor 1992 abgeschafft werden. Hierfür wurde § 53 Abs. 9 StVO gestrichen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass viele Verkehrszeichen ihre Gültigkeit verloren und erhebliche Kosten für die Neuanschaffung von Verkehrszeichen aufgelaufen wären. 2010 erklärte der damalige Bundesverkehrsminister Ramsauer die Schilderwaldnovelle für unwirksam, so dass zeitlich unbefristete Geltung der alten Verkehrszeichen wieder wirksam war!?! Mit dem Neuerlass der StVO im Jahre 2013 wurde die gesamte StVO erstmals seit 1970 vollständig neu erlassen, da bis dahin immer nur Änderungen dieser StVO erfolgten. Der Neuerlass war auch erforderlich, um mögliche ähnliche Zitierfehler schon früherer Änderungsverordnungen zu bereinigen. Auch wurde damit die bis heute nicht abschließend geklärte Rechtslage um die Nichtigkeitserklärung des ehemaligen Ministers Ramsauer zur Schilderwaldnovelle 2009 bereinigt.

Was steckt dahinter?

Das Recht, eine Rechtsvorschrift oder mehrere Rechtsvorschriften für nichtig zu erklären, ist ausschließlich den Gerichten vorbehalten. Verwaltungs- und Verfassungsgerichte können in einem Normenkontrollverfahren die Nichtigkeit prüfen. Folglich hätte bis 2013 diese StVO von 1970 in der Fassung von 2009 gegolten. Nunmehr jedoch würde die StVO von 2013 nach Ihrem Neuerlass gelten. Würde allerdings das württembergische Justizministerium Recht behalten, so wäre dieser Neuerlass ebenfalls unwirksam, es gälte dann die StVO von 1970 (eventuell) in der Fassung von 2007.

Welche Regelungen wären betroffen?

Nach Ansicht des Stuttgarter Ministeriums basieren auf der Generalklausel des § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG viele Regelungen der StVO, wie Verkehrszeichen, Vorfahrtsregelungen und Tempolimits. Diese wären nicht generell unwirksam, gelten würde nur eine ältere Fassung der StVO. Welche ist allerdings fraglich? Hierzu müssten sämtliche Novellierungen der StVO auch vor deren Neuerlass 2013 auf mögliche Zitierfehler überprüft werden. Würden auch Zitierfehler von Änderungsverordnungen der StVO von 1970 gegen das Zitiergebot verstoßen und Änderungsnovellen auf einander beruhen, so würden auch zahlreiche ältere  Änderungsnovellen bis dahin unwirksam sein. Nach Auffassung des Justizministeriums wäre dies die Fassung vom 28.11.2007

Es darf aber nicht verkannt werden, dass z.B. § 25 Abs. 1 StVG als Rechtsgrundlage für Fahrverbote von 1 bis 3 Monate ausreicht.

Die Benutzung elektronischer Geräte ohne Telefonfunktion wäre erlaubt.

Auch die Gurtpflicht für Taxifahrer könnte entfallen.

Elektroscooter dürften nicht mehr fahren.

Was ist zu empfehlen?

Grundsätzlich sollte jeder Bußgeldbescheid überprüft werden, weil auch die Bußgeldkatalogverordnungen, welche auf den Novellierungen der StVO beruhen, betroffen sein können. Auch sollte geprüft werden, wie bereits erfolgte Punktebewertungen nach rechtskräftigen Abschluss von Bußgeldverfahren wieder gelöscht werden können.

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