Startseite | Aktuelles | Transparenzregister wird zum 01.08.2021 zum Vollregister

Transparenzregister wird zum 01.08.2021 zum Vollregister

Jetzt müssen alle Gesellschaften im Transparenzregister eingetragen werden
Transparenzregister wird zum 01.08.2021 zum Vollregister
Aktuelles
22.07.2021 — zuletzt aktualisiert: 15.11.2021

Transparenzregister wird zum 01.08.2021 zum Vollregister

Jetzt müssen alle Gesellschaften im Transparenzregister eingetragen werden

Seit dem 01.10.2017 gibt es in Deutschland das Transparenzregister. Es handelt sich um eine rein elektronische Plattform, die vom Bundesanzeiger geführt wird.

Das Transparenzregister dient der Bekämpfung der Geldwäsche und ist daher im Geldwäschegesetz (GwG) geregelt.

Nach § 20 GwG sind grundsätzlich alle inländischen juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, dem Transparenzregister ihre „wirtschaftlich Berechtigten“ mitzuteilen. Wirtschaftlich Berechtigte sind diejenigen natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapital- oder Stimmanteile halten oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.

Dennoch bestand bislang für die meisten Gesellschaften keine Mitteilungspflicht, da sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten in der Mehrzahl der Fälle bereits aus anderen Registern ergeben haben (sog. „Mitteilungsfiktion“).

Diese Mitteilungsfiktion ist jedoch zum 01.08.2021 durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) ersatzlos weggefallen. Somit müssen nun nahezu alle juristischen Personen und Gesellschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitteilen. Ausgenommen sind lediglich Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs). Das Transparenzregister wird somit zu einem sog. „Vollregister“.

Die Größe der Gesellschaften spielt keine Rolle. Sowohl börsennotierte Aktiengesellschaften als auch kleine „Ein-Personen-GmbHs“ sind zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet.

Für eingetragene Vereine gilt die Sonderregelung, dass die im Vereinsregister hinterlegten Daten automatisch in das Transparenzregister übertragen werden. Eingetragene Vereine müssen also im Regelfall keine Mitteilung an das Transparenzregister machen.

Die Neuregelung hat für die deutsche Wirtschaft erheblichen Verwaltungsaufwand zur Folge, da sehr viele Unternehmen nun erstmals ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden müssen. Zudem sind die Unternehmen verpflichtet, ihre Eintragungen ständig zu überprüfen und bei Änderungen zu aktualisieren.

Zur Umsetzung der neuen Meldepflichten gewährt der Gesetzgeber folgende Übergangsfristen:

  • 03.2022 bei Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und Societas Europea (SE),
  • 06.2022 bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (UG, GmbH), Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften,
  • 12.2022 bei allen anderen transparenzpflichtigen Gesellschaften, z.B. OHG, KG und GmbH & Co. KG.

Trotz der großzügig erscheinenden Fristen ist allen betroffenen Unternehmen dringend zu empfehlen, das Thema Transparenzregister frühzeitig anzugehen. Bei Meldeverstößen drohen erhebliche Bußgelder, die schon bei leichten Verstößen bis zu 100.000,00 Euro betragen können. Zudem werden künftig bestandskräftige Bußgeldbescheide auf der Internetseite des für die Bußgeldverfahren zuständigen Bundesverwaltungsamts veröffentlicht („elektronischer Pranger“).

Aufgrund der komplexen Rechtsmaterie ist die Meldung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister selbst für erfahrene Praktiker eine Herausforderung. Daher sollten die Unternehmen unbedingt eine spezialisierte rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Denn auch eine fehlerhafte Meldung kann ein empfindliches Bußgeld nach sich ziehen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung, wer wirtschaftlich Berechtigter Ihrer Gesellschaft ist sowie bei der anschließenden Mitteilung zur Eintragung in das Transparenzregister. Die Kosten für die anwaltliche Hilfe betragen einmalig und pauschal lediglich 380,00 Euro netto, d.h. zuzüglich 19% Umsatzsteuer (= 452,20 Euro brutto).

 

Suchen
Format
Autor(en)


Jörg Hahn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: erfurt@etl-rechtsanwaelte.de


Alle Kontaktdaten



Dr. Mario Hoffmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: dresden@etl-rechtsanwaelte.de


Alle Kontaktdaten

Weitere interessante Artikel