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Umkleidezeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit

Umkleidezeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit
Aktuelles
16.11.2023

Umkleidezeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hat zur Frage entschieden, inwieweit Umkleidezeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit anzusehen sind (LAG Nürnberg, Urt. v. 06.06.2023 – 7 Sa 275/22). In den Entscheidungsgründen heißt es:

„Die Umkleidezeiten vor und nach der Arbeit sind vergütungspflichtige Arbeitszeit.

(…) Das Arbeitsgericht hat dazu zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BAG ausgeführt:

´Die gesetzliche Vergütungspflicht des Arbeitgebers gemäß § 611a Abs. 2 BGB knüpft an die Leistung weisungsgebundener Arbeit an. Zur Arbeitsleistung zählt nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber im Synallagma verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt. ´Arbeit´ als Leistung der versprochenen Dienste ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (vgl. BAG 25.04.2018 – 5 AZR 245/17 – Rn. 22, juris mwN). Hierzu gehört grundsätzlich auch das vom Arbeitgeber angeordnete Umkleiden im Betrieb. In einem solchen Falle macht der Arbeitgeber mit seiner Weisung das Umkleiden und das Zurücklegen des Wegs von der Umkleide zur Arbeitsstelle zur arbeitsvertraglichen Verpflichtung (vgl. BAG 13.12.2016 – 9 AZR 574/15 – Rn. 23, juris mwN). Die Notwendigkeit des An- und Ablegens der Dienstkleidung und der damit verbundene Zeitaufwand des Arbeitnehmers beruhen auf der Anweisung des Arbeitgebers zum Tragen der Dienstkleidung während der Arbeitszeit. Daher schuldet der Arbeitgeber Vergütung für die durch den Arbeitnehmer hierfür im Betrieb aufgewendete Zeit (vgl. BAG 25.04.2018 – 5 AZR 245/17 – Rn. 23, juris mwN).

Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der Arbeitgeber vorschreibt, dass die Dienstkleidung im Betrieb angelegt und abgelegt werden muss. Es genügt für die Annahme fremdnütziger und damit grundsätzlich vergütungspflichtiger Tätigkeit, wenn der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber eingerichteten Umkleidemöglichkeiten nutzt und sich anschließend an seinen Arbeitsplatz begibt. Gleiches gilt entsprechend nach Erledigung der Arbeit, BAG, Urteil vom 06.09.2017 – 5 AZR 382/16 –, Rn. 13.

(…) Für die Umkleidezeit gilt nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen im vorliegenden Fall:

Die Beklagte stellt ihren Containermechanikern Schutzkleidung zur Verfügung, die diese bei der Arbeit tragen müssen und nach der Arbeit zur Reinigung wieder abgeben sollen. Die Containermechaniker müssen vor Arbeitsaufnahme die Umkleide aufsuchen, sich dort die bereitgestellte Schutzkleidung suchen und anziehen und sich danach an den Arbeitsplatz begeben. Am Ende des Arbeitstages sollen sie wiederum die Umkleide aufsuchen, sich dort reinigen und die Schutzkleidung zur Reinigung abgeben.

Die dafür notwendigen Zeiten sind Arbeitszeit und damit vergütungspflichtig.“

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Autor(en)


Annette Hochheim
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Sozialrecht

Mail: halle@etl-rechtsanwaelte.de


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