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Verfall/Einziehung von aus rechtswidriger Handlung erlangten Bitcoin

Verfall/Einziehung von aus rechtswidriger Handlung erlangten Bitcoin
Aktuelles
26.08.2022

Verfall/Einziehung von aus rechtswidriger Handlung erlangten Bitcoin

Bereits 2017 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 27.07.2017 – 1 StR 412/16) mit der Frage auseinandergesetzt, ob Bitcoin, die aus einer nach § 303a StGB strafbaren Datenveränderung erlangt wurden, von den Strafverfolgungsbehörden mit dem sogenannten Verfall nach § 73a a. F. StGB dem Zugriff des Beschuldigten entzogen werden können. Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber die Vorschriften zum Verfall reformiert und erfasst vergleichbare Sachverhalte mit der sogenannten Einziehung gemäß § 73 ff. n. F. StGB.

Was war in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt geschehen?

Der Beschuldigte hatte mittels Schadsoftware Computern von Dritten infiziert und nutzte diese, um Transaktionen im Bitcoin-Netzwerk zu verifizieren und hierfür Belohnungen in Form von Bitcoin zu erhalten. Nachdem er vom Landgericht verurteilt und der Verfall angeordnet wurde, ging er in Revision und wendete sich unter anderem dagegen, dass ihm der Zugriff auf die als Belohnung für die Verifikation erlangten Bitcoin entzogen werden sollte.

Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt: „Das Landgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass die Bitcoins aus der Tat, nämlich der Datenveränderung gemäß § 303a StGB erlangt wurden und gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 aF StGB dem Verfall unterliegen. Die mittels des Botnetzes generierten Bitcoins sind im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 aF StGB aus der Tat erlangt. Aus der Tat sind danach alle Vermögenswerte erlangt, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen.“

Auch der Umstand, dass die sogenannte Wallet, die erst den Zugriff auf die Bitcoin ermöglicht, keine Geldbörse mit eingebuchten Geldmünzen, sondern nur eine Art Schlüssel zum Fernzugriff darstellt, vermochte den Bundesgerichtshof nicht zu überzeugen:

„Sie [Anm.: gemeint sind die als Belohnung erhaltenen Bitcoin] sind angesichts der Speicherung in der Blockchain und der Kombination aus öffentlichen und dem Angeklagten bekannten privaten Schlüssel der Wallet hinreichend abgrenzbar und damit tauglicher, wenn auch nicht körperlicher Gegenstand einer Verfallsanordnung.“

Für die Frage des Verfalls ist es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zudem unerheblich, ob der private Schlüssel den Ermittlungsbehörden bekannt ist. Zwar sei die Kenntnis dieses Schlüssels Voraussetzung, um die faktische Verfügungsgewalt über die Bitcoins zu erhalten. Dies betreffe aber allein die Vollstreckung der Verfallsentscheidung und lasse die Anordnung des Verfalls unberührt.

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Dr. jur. Benedikt Krüger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerecht

Mail: etlsteuerrecht-berlin@etl.de


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