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Verkürzt sich die Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz, wenn im Arbeitsvertrag eine Probezeit von weniger als sechs Monaten vereinbart wird?

Verkürzt sich die Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz, wenn im Arbeitsvertrag eine Probezeit von weniger als sechs Monaten vereinbart wird?
Frage des Tages
30.03.2024

Verkürzt sich die Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz, wenn im Arbeitsvertrag eine Probezeit von weniger als sechs Monaten vereinbart wird?

Nein, die Wartefrist nach dem KSchG (§ 1 Abs. 1 KSchG) hat mit der Probezeit nichts zu tun. Die Wartezeit verkürzt sich in dem in der Frage beschriebenen Fall daher nicht.

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Autor(en)


Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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