Verlängerung der Übergangsregelung für Lehrkräfte bis zum 31.12.2027
Bedeutung für Fitnesstrainer, Coaches, Yogalehrer, Fortbilder, Ausbilder, Fahrlehrer, Musiklehrer, Tanzlehrer, Dozenten, Personal Trainer, Kursleiter usw.
Mit der aktuellen Gesetzesänderung (Drucksache 21/4522 vom 04.03.2026) hat der Gesetzgeber die bestehende Übergangsregelung für Lehrkräfte im Sozialversicherungsrecht verlängert. Diese Änderung betrifft eine Vielzahl von Berufsgruppen im Bereich „Lehrer“, insbesondere Fitnesstrainer, Coaches, Yogalehrer, Musiklehrer und Dozenten.
I. Inhalt der Gesetzesänderung
Durch die Änderung des § 127 SGB IV wird die bisherige Übergangsregelung zeitlich ausgeweitet:
- Die maßgebliche Frist wird vom 01.01.2027 auf den 01.01.2028 verschoben
- Die Übergangsregelung gilt nunmehr bis zum 31.12.2027
Dies bedeutet, dass die bisherige Sonderregelung für Lehrtätigkeiten ein weiteres Jahr Anwendung findet.
II. Hintergrund der Übergangsregelung
Die ursprüngliche Regelung wurde eingeführt, um auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts („Herrenberg-Urteil“ vom 28. Juni 2022, Az. B 12 R 3/20 R) zu reagieren. Insbesondere wurde die Tätigkeit von Lehrkräften zunehmend als abhängige Beschäftigung eingeordnet.
Ziel der Übergangsregelung war es Bildungseinrichtungen und Auftraggebern Zeit zur Anpassung zu geben, Lehrkräften Planungssicherheit zu verschaffen und eine Umstellung der Vertrags- und Organisationsstrukturen zu ermöglichen
Die Regelung betrifft insbesondere Tätigkeiten bei:
- Bildungseinrichtungen
- privaten Schulungsanbietern
- Fitnessstudios und Yogaschulen
- Fahrschulen
- sonstigen Fortbildungs- und Coaching-Anbietern
III. praktische Auswirkungen für Lehrkräfte
- Fortbestehen der bisherigen Praxis bis Ende 2027
Bis zum 31.12.2027 können Lehrtätigkeiten weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen als selbstständige Tätigkeiten behandelt werden.
Voraussetzung ist insbesondere:
- beide Vertragsparteien gehen von Selbstständigkeit aus
- die Vertragsgestaltung und tatsächliche Durchführung sprechen für Selbstständigkeit
- Zustimmung des Mitarbeiters zur Übergangsregelung und zur möglichen Rentenversicherungspflicht
- deutliche Risikolage trotz Übergangsregelung
Trotz der Verlängerung ist zu beachten:
- Die Rechtsprechung tendiert weiterhin zur abhängigen Beschäftigung
- Die Sozialversicherungsträger prüfen entsprechende Konstellationen intensiv nach Auslaufen der Übergangsregelung.
- Betriebsprüfungen können weiterhin zu Nachforderungen führen.
Die Übergangsregelung stellt keine dauerhafte Lösung, sondern lediglich eine zeitlich begrenzte Ausnahme dar.
Diese Übergangsregelung schafft insbesondere für Trainer und Coaches eine befristete rechtliche Sicherheit.
IV. Handlungsbedarf für Trainer und Bildungsträger
Die Verlängerung sollte aktiv genutzt werden, um rechtssichere Strukturen zu schaffen.
Empfohlene Maßnahmen:
- Überprüfung aller bestehenden Verträge
- Dokumentation der Selbstständigkeit
- Anpassung der Geschäftsmodelle
- Prüfung alternativer Beschäftigungsformen (z. B. Minijob, Midijob)
Vorbereitung auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ab 2028.
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