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Vorrang der ambulanten vor der stationären Heilbehandlung auch bei privaten Krankenversicherungen?
Vorrang der ambulanten vor der stationären Heilbehandlung auch bei privaten Krankenversicherungen?

Vorrang der ambulanten vor der stationären Heilbehandlung auch bei privaten Krankenversicherungen?

Das Landgericht (LG) Mannheim hat wie folgt entschieden (LG Mannheim, Urt. v. 10.09.2021 – 9 O 383/19):

„1. Auch bei privaten Krankenversicherungen gilt der Vorrang der ambulanten vor der stationären Heilbehandlung, ohne dass es einer gesetzlichen Normierung im VVG wie in § 39 Abs. 1 S. 2 SGB V bedarf.

2. Die Differenzierung und die Nachrangigkeit der stationären Behandlung ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch erkennbar.“