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Was gilt, wenn die Arbeitsvertragsparteien keine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart haben?

Was gilt, wenn die Arbeitsvertragsparteien keine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart haben?
Frage des Tages
16.02.2023

Was gilt, wenn die Arbeitsvertragsparteien keine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart haben?

Siehe dazu etwa LAG Hamm, Urt. v. 29.11.2022 – 6 Sa 202/22 [aus den Entscheidungsgründen]:

„Die Nichtvereinbarung einer bestimmten Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bedingt nicht die Unwirksamkeit der Abrede, sondern führt dazu, dass nach § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart gilt (BAG, Urteil vom 24.09.2014 – 5 AZR 1024/12, juris Rn. 24; iE ebenso Boecken in Boecken/Joussen, § 12 TzBfG, 6. Aufl. 2019, Rn. 22; Heyn in Meinel/Heyn/Herms, 6. Aufl. 2022, TzBfG § 12 Rn. 36-36b; Uffmann/Kredig, NZA 2020, 137,141).“

Ergänzender Hinweis:

Arbeitgeber und Arbeitnehmer hatten in dem durch das LAG Hamm entschiedenen Fall eine Arbeit auf Abruf vereinbart.

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Autor(en)


Dr. Stefan Müller-Thele
Rechtsanwalt

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