Startseite | Aktuelles | Was ist mit Überstunden im Zusammenhang mit dem sog. Coronabonus? Können geleistete Überstunden mit dem Coronabonus verrechnet werden?

Was ist mit Überstunden im Zusammenhang mit dem sog. Coronabonus? Können geleistete Überstunden mit dem Coronabonus verrechnet werden?

Was ist mit Überstunden im Zusammenhang mit dem sog. Coronabonus? Können geleistete Überstunden mit dem Coronabonus verrechnet werden?
Frage des Tages
03.09.2020

Was ist mit Überstunden im Zusammenhang mit dem sog. Coronabonus? Können geleistete Überstunden mit dem Coronabonus verrechnet werden?

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500,00 EUR steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Das Bundesfinanzministerium antwortet zu den oben aufgeworfenen Fragen in den FAQ Corona (Steuern) wie folgt:

9. Können Arbeitgeber steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise an Arbeitnehmer leisten, denen im Gegenzug geleistete Überstunden gekürzt werden, auf die kein Auszahlungsanspruch besteht?

Es ist erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass in Fällen, in denen vor dem 1. März 2020 kein Anspruch auf eine Vergütung von Überstunden bestand (also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben war), die Gewährung einer steuerfreien Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise im Sinne des durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1385) neu eingeführten § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes begünstigt ist, wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf einen Freizeitausgleich von Überstunden verzichtet beziehungsweise Überstunden gekürzt werden. Die Voraussetzung einer Gewährung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn sind in diesen Fällen erfüllt.

Die Stellungnahme des Ministeriums ist missverständlich. Zusammengefasst verstehen wir die Äußerungen des Ministeriums wie folgt:

1. Die steuerfreie und abgabenfreie Zahlung von bis zu 1.500,00 EUR unterstellt, dass es eine arbeitsrechtlich bindende Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt, wonach hinsichtlich der durch den Arbeitnehmer geleisteten Überstunden allein (lediglich) die Möglichkeit des Freizeitausgleichs besteht. Diese Fälle sind selten, kommen aber in der Praxis vor.

2. Besteht aufgrund arbeitsrechtlich bindender Regelung (auch) die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die durch den Arbeitnehmer geleisteten Überstunden abgelten kann, dürften die Voraussetzungen für eine steuerfreie Zahlung nicht gegeben sein.

3. Die Auffassung des Ministeriums läuft letztlich untechnisch formuliert auf ein Tauschgeschäft hinaus. Der Arbeitnehmer tauscht das Recht bezahlter Freistellung gegen den Coronabonus. Darüber sollten die Arbeitsvertragsparteien eine Vereinbarung treffen.

Suchen
Themen
Autor(en)


Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


Alle Kontaktdaten



Dr. Stefan Müller-Thele
Rechtsanwalt

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


Alle Kontaktdaten


Weitere interessante Artikel