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Was versteht man unter einem Ersatzruhetag nach § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG?

Frage des Tages
16.05.2022

Was versteht man unter einem Ersatzruhetag nach § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG?

Siehe dazu BAG, Urt. v. 08.12.2021 – 10 AZR 641/19:

„Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie nach § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG einen Ersatzruhetag haben. Ein Ersatzruhetag in diesem Sinn ist ein Werktag, an dem der Arbeitnehmer von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr keine Arbeitsleistung erbringt. Ein davon abweichender individueller Zeitraum mit einer Dauer von 24 Stunden genügt nicht.“

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