Startseite | Aktuelles | Wechsel PKV in GKV

Wechsel PKV in GKV

Rückwirkende Stornierung der GKV, wenn Gewerbeabmeldung nur „auf dem Papier“
Wechsel PKV in GKV
Aktuelles
11.10.2023 — zuletzt aktualisiert: 28.11.2023

Wechsel PKV in GKV

Rückwirkende Stornierung der GKV, wenn Gewerbeabmeldung nur „auf dem Papier“

Der Wechsel von Versicherten aus der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) kann viele Gründe haben. Die in den letzten Jahren massiv gestiegenen Beiträge sich sicherlich ein wesentlicher Grund. Im Internet finden sich zum Wechsel PKV in GKV verschiedene Ratgeber und Angebote. Dabei entsteht der Eindruck, dass ein Wechsel der Krankenversicherung recht einfach zu gestalten ist. In der Praxis stellt sich der Wechsel jedoch als eine komplexe Materie dar, die neben dem Sozialrecht u.a. auch das Steuerrecht und das Vertragsrecht betrifft. Es ist daher eine ganzheitliche Beratung durch Fachpersonal anzuraten.

Das Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urt. v. 22.03.2023 –  L 6 KR 63/19 – für einen Gewerbetreibenden die rückwirkende Beendigung seiner gesetzlichen Krankenversicherung  bestätigt:

„Die Voraussetzungen für die Rücknahme dieses Verwaltungsaktes für die Vergangenheit lagen vor, da der Bescheid sowohl auf vorsätzlich unrichtigen Angaben des Klägers, nämlich der behaupteten Einstellung des Gewerbes zum 31. Juli und der angeblichen Neuaufnahme zum 05. August 2017 beruhte, als auch der Kläger die Rechtswidrigkeit des bewilligenden Verwaltungsaktes kannte.“

Ergänzende Hinweise des Anwalts für Sozialversicherungsrecht

Das Urteil des LSG ist als typischer Fall der Praxis zu bewerten. Die Vorinstanz hatte den Bescheid der Krankenkasse als rechtswidrig erklärt und der Klage stattgegeben. Zunächst wurde vom LSG noch einmal klargestellt, dass die Bestätigungsschreiben der Krankenkassen zur Aufnahme in die GKV keine Verwaltungsakte darstellen. Die Bestätigungsschreiben der Krankenkassen begründen daher keinerlei Vertrauensschutz. Dies wird der Praxis immer wieder verkannt. Weiter wurde festgehalten, dass der Gewerbeabmeldung als solches weder eine Bindungswirkung für die Sozialbehörden noch eine Vermutungsregel für die Beendigung der Selbständigkeit zukommt. Auch dies wird der Praxis fast immer unzutreffend angenommen.

Dem Kläger nützte auch der Umstand nichts, dass er einen Bescheid zur Aufnahme in die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung erhalten hatte. Das LSG hat die rückwirkend Aufhebung des Bescheides als rechtmäßig bestätigt und alle formalen Fehler der Krankenkasse als unbeachtlich erklärt. Der Kläger muss in der Konsequenz eine Wiederaufnahme bei seiner ursprünglichen PKV beantragen und die Beiträge seit 07/2017 nachzahlen. Zudem muss der Kläger die bis dahin von der GKV bezahlten Krankenkosten der gesetzlichen Krankenkasse erstatten. Allein die nachträglichen Beiträge zur PKV können auf ca. 40.000 bis 50.000 Euro geschätzt werden.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!

Bitte beachten Sie auch unser Dienstleistungsangebot Wechsel PKV in GKV.

Suchen
Format
Autor(en)


Raik Pentzek
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


Alle Kontaktdaten

Weitere interessante Artikel