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Wechsel von PKV in GKV

Ausschluss ab dem 55. Lebensjahr ist verfassungsgemäß
Wechsel von PKV in GKV
Aktuelles
07.06.2023

Wechsel von PKV in GKV

Ausschluss ab dem 55. Lebensjahr ist verfassungsgemäß

Der Wunsch nach einem Wechsel von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wird regelmäßig im Alter relevant. Allgemein muss in der Praxis festgestellt werden, dass die Einzelheiten beim Wechsel von PKV in GKV unterschätzt werden. So wird z.B. das Begrüßungsschreiben der gesetzlichen Krankenkasse nicht selten als verbindlicher Abschluss des Wechsels in die GKV angesehen. Tatsächlich ist nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte ein Begrüßungsschreiben ohne rechtliche Bedeutung. Es ist somit anzuraten, den Wechselprozess von PKV in GKV rechtssicher zu gestalten.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Beschl. v. 26.04.2022 – B 12 KR 53/21 B – den grundsätzlichen Ausschluss von Personen über 55 Jahre bei der Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung bestätigt.

„Zwar bezieht sich der Kläger auf Art. 3 GG, § 7 Abs. 1 iVm § 1 AGG und Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Er befasst sich aber weder mit der Rechtsprechung des BVerfG zu den Anforderungen an einen Gleichheitsverstoß (…) oder eine Stichtagsregelung (…) noch mit der Rechtsprechung europäischer Gerichte.“

Ergänzende Hinweise des Experten für Sozialversicherungsrecht

Der Kläger war zunächst für ca. 18 Jahren selbständig. Sodann stellte er bei der gesetzlichen Krankenversicherung einen Antrag auf Mitgliedschaft. Zur Begründung gab es an, er nehme ein neues Beschäftigungsverhältnis auf. Die gesetzliche Krankenkasse lehnte die Mitgliedschaft ab, da er bereits das 55. Lebensjahr vollendet habe und vor Beschäftigungsbeginn bei einer privaten Krankenversicherung versichert gewesen sei.

Der Kläger erhob Widerspruch und Klage. Es liege ein Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) vor, da kein nachvollziehbarer Grund für eine Benachteiligung bei Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung aufgrund seines Lebensalters bestehe. Auch aus den zugrunde liegenden EU-Bestimmungen ergebe sich das Verbot einer Benachteiligung aufgrund des Alters. Zudem basiere das Prinzip der deutschen Sozialversicherung überdies nicht auf einem Anspar- oder Rückstellungsprinzip. Vielmehr würden die aktuellen Ausgaben durch die jeweils aktuellen Einnahmen gedeckt. Widerspruch und Klage hatten erwartungsgemäß keinen Erfolg.

Seit langem führt die Rechtsprechung zur Begründung der Altersgrenze von 55 Jahren den Schutz der Solidargemeinschaft an. Personen, die sich frühzeitig für eine Absicherung in der privaten Krankenversicherung entschieden haben, sollen diesem System auch im Alter angehören.

Der Kläger hätte statt einer Klage vielmehr prüfen müssen, ob vor dem 55. Lebensjahr nicht doch Vorversicherungszeiten in der GKV zu verzeichnen sind. Solche Vorversicherungszeiten in der GKV lassen sich auch rückwirkend feststellen, wenn z.B. früher eine Scheinselbständigkeit vorgelegen hat. Sind diese Vorversicherungszeiten in der GKV nicht gegeben, käme eine Familienversicherung in Betracht. Es kommt entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit.

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Raik Pentzek
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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