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Welche Rechtsnatur besitzt ein Widereingliederungsverhältnis nach § 74 SGB V?

Frage des Tages
23.04.2022

Welche Rechtsnatur besitzt ein Widereingliederungsverhältnis nach § 74 SGB V?

Siehe dazu etwa BAG, Urt. v. 16.05.2019 – 8 AZR 530/17, NZA 2019, 1348 [aus den Entscheidungsgründen]:

„1. Die Beklagte war nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX aF grundsätzlich verpflichtet, an der stufenweisen Wiedereingliederung des schwerbehinderten Klägers in das Erwerbsleben dergestalt mitzuwirken, dass sie diesen den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans vom 28. Oktober 2015 entsprechend beschäftigte.

a) Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX aF kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, an einer stufenweisen Wiedereingliederung eines/einer schwerbehinderten Beschäftigten in das Erwerbsleben dergestalt mitzuwirken, dass er diese(n) entsprechend den Vorgaben eines Wiedereingliederungsplans beschäftigt.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht zwar grundsätzlich kein Anspruch auf Mitwirkung des Arbeitgebers an einer stufenweisen Wiedereingliederung des Arbeitnehmers in das Erwerbsleben, insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis. Vielmehr ist das Wiedereingliederungsverhältnis ein Vertragsverhältnis eigener Art (sui generis), zu dessen Begründung es einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedarf, wobei für beide Seiten das Prinzip der Freiwilligkeit gilt (vgl. BAG 6. Dezember 2017 – 5 AZR 815/16 – Rn. 12 und 19; 29. Januar 1992 – 5 AZR 37/91 – zu II 3 der Gründe, BAGE 69, 272; vgl. auch BAG 13. Juni 2006 – 9 AZR 229/05 – Rn. 23 mwN, BAGE 118, 252). Anders als das Arbeitsverhältnis ist das Wiedereingliederungsverhältnis nicht durch den Austausch von Leistung und Gegenleistung gekennzeichnet, sondern durch den Rehabilitationszweck. Die Tätigkeit des Arbeitnehmers ist auf die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit und nicht auf die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gerichtet. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind, weil die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers andauert, während des Wiedereingliederungsverhältnisses weiterhin von den Hauptleistungspflichten des Arbeitsverhältnisses gemäß § 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB befreit (vgl. BAG 6. Dezember 2017 – 5 AZR 815/16 – Rn. 12).

(…).“

Siehe auch den Beitrag von Baumgarten in DB 2022, 867 ff. [„Das Wiedereingliederungsverhältnis gem. § 74 SGB V“]. Der Autor spricht sich dafür aus, das Wiedereingliederungsverhältnis den Regeln der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB), abgekürzt GbR, zu unterwerfen, vergleichbar mit der Ehegatten-Innengesellschaft.

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