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Welche Sicherheitsvorkehrungen sind beim E-Mail-Versand im geschäftlichen Verkehr einzuhalten?

Welche Sicherheitsvorkehrungen sind beim E-Mail-Versand im geschäftlichen Verkehr einzuhalten?
Frage der Woche
04.09.2023 — Lesezeit: 1 Minute

Welche Sicherheitsvorkehrungen sind beim E-Mail-Versand im geschäftlichen Verkehr einzuhalten?

Unter anderem mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe befasst (OLG Karlsruhe v. 27.07.2023 – 19 U 83/22). Im Leitsatz zu 1.) und 2.) heißt es:

„1. Mangels gesetzlicher Vorgaben für Sicherheitsvorkehrungen beim Versand von E-Mails im geschäftlichen Verkehr bestimmen sich Art und Umfang der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen, soweit hierzu von den Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde, nach den berechtigten Sicherheitserwartungen des maßgeblichen Verkehrs unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit.

2. Verstößt der Gläubiger einer Geldforderung gegen von ihm geschuldete Sicherheitsvorkehrungen im Zusammenhang mit dem Versand einer geschäftlichen E-Mail und hat dieser Verstoß zur Folge, dass der Schuldner der Forderung den geschuldeten Geldbetrag auf das Konto eines deliktisch handelnden Dritten überweist, führt dies nicht zum Erlöschen der Forderung gem. § 362 BGB, sondern begründet allenfalls einen Schadensersatzanspruch des Schuldners, den dieser gem. § 242 BGB der Forderung entgegenhalten kann (dolo-agit-Einwendung).“

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Autor(en)


Rainer Robbel
Rechtsanwalt
ext. Datenschutzbeauftragter (TÜV-zert.), Datenschutzauditor (Bitkom-zert.)

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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