Wer schuldet bei einer Arbeitnehmerleihe bzw. Arbeitnehmerverleihe die Inflationsausgleichsprämie?
Erst einmal schuldet niemand irgendetwas, weder der Verleiher noch gar der Entleiher. Denn die Inflationsausgleichsprämie ist grundsätzlich nicht verpflichtend. Sollte der Entleiher allen seinen Arbeitnehmern die Prämie gewähren, muss er die Prämie nach dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht auch den entliehenen Arbeitnehmern zahlen. Diese sind nämlich nicht seine Arbeitnehmer, sondern solche des Verleihers.
Siehe auch den Beitrag von Bissels in DB 2024, 388 ff. [„Gewährung einer tariflichen Inflationsausgleichsprämie in der Zeitarbeitsbranche“].