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Zu § 15 Abs. 1 HGB (Publizität des Handelsregisters)

Zu § 15 Abs. 1 HGB (Publizität des Handelsregisters)
Aktuelles
22.03.2024

Zu § 15 Abs. 1 HGB (Publizität des Handelsregisters)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Leitsatz zu a) und b) entschieden (BGH, Urt. v. 09.01.2024 – II ZR 220/22):

„Die Berufung auf die fehlende Eintragung einer eintragungspflichtigen Tatsache ist dem Dritten gemäß § 15 Abs. 1 HGB nur dann verwehrt, wenn er positive Kenntnis von der einzutragenden Tatsache hat; ein Kennenmüssen oder eine grob fahrlässige Unkenntnis genügen demgegenüber nicht.

Die Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht gelten auch im Anwendungsbereich des Rechtsscheintatbestands des § 15 Abs. 1 HGB.“

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Autor(en)


Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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