Zum Anspruch auf Schadenersatz wegen unrechtmäßigen Einkürzens von Bäumen
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hatte über einen Schadensersatzanspruch wegen unrechtmäßigen Einkürzens von Bäumen zu entscheiden (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 06.02.2024 – 9 U 35/23). Im Leitsatz zu 1.) und 2.) heißt es:
„Bei der Zerstörung eines Baumes ist in der Regel keine Naturalrestitution zu leisten, vielmehr ist der Anspruch des Geschädigten auf eine Teilwiederherstellung durch Anpflanzung eines jungen Baumes und darüber hinaus ein Ausgleich für eine etwa verbleibende Werteinbuße des Grundstücks zu leisten.
Die Werteinbuße ist nach § 287 ZPO durch den Tatrichter zu schätzen, wobei regelmäßig auf die sog. Bewertungsmethode von Koch zurückzugreifen ist. Hiernach wird der Wertverlust bestimmt, indem die für die Herstellung des geschädigten Gehölzes bis zu seiner Funktionserfüllung erforderlichen Anschaffungs-, Pflanzungs- und Pflegekosten sowie das Anwachsrisiko berechnet und kapitalisiert werden. Der danach errechnete Wert wird mit Blick auf eine Alterswertminderung, Vorschäden und sonstige wertbeeinflussende Umstände bereinigt.“