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Zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB in einem "negativen" Zinsumfeld

Zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB in einem
Aktuelles
10.05.2024

Zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB in einem "negativen" Zinsumfeld

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB in einem „negativen“ Zinsumfeld geäußert (BGH, Urt. v. 12.03.2024 – XI ZR 159/23). In den Entscheidungsgründen heißt es:

„(…) Nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung des Darlehensvertrags entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Bank den Schaden, der ihr durch die Nichtabnahme oder durch die vorzeitige Ablösung eines Darlehens entsteht, sowohl nach der Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnen kann (…).

Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich der finanzielle Nachteil des Darlehensgebers bei der von der Beklagten gewählten Aktiv-Passiv-Berechnungsmethode als Differenz zwischen den Zinsen, die der Darlehensnehmer bei vereinbarungsgemäßer Durchführung des Darlehensvertrags tatsächlich gezahlt hätte, und der Rendite darstellt, die sich aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der freigewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln ergibt. Der Differenzbetrag ist um ersparte Risiko- und Verwaltungskosten zu vermindern und auf den Zeitpunkt der Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung abzuzinsen (…).

(…) Nach diesen Maßgaben hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, dass die von der Beklagten errechnete Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe des im Revisionsverfahren noch streitigen Teilbetrags von 2.600,93 € unberechtigt sei. Dies trifft nicht zu.

(…) Im Ausgangspunkt noch zutreffend hat das Berufungsgericht die Rendite einer laufzeitkongruenten Wiederanlage in Hypothekenpfandbriefen, die der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank entnommen werden kann, herangezogen (…). Die Statistik der Deutschen Bundesbank liefert auf der Grundlage tatsächlich durchgeführter Wertpapiergeschäfte ein hinreichend repräsentatives Bild der Rückkaufrenditen von Pfandbriefen, die gerade von Hypothekenbanken erzielbar sind (…). Wird dort der Markt mit einem negativen Wiederanlagezins abgebildet, bedeutet dies, dass die Bank mit dem vorzeitig zurückgeführten Darlehensbetrag bei einer laufzeitkongruenten Wiederanlage in Hypothekenpfandbriefen nicht nur keine Vorteile erwirtschaften kann, sondern einen Schaden erleidet (…).

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dieser Schaden bei der Bemessung der Vorfälligkeitsentschädigung zu berücksichtigen. Der Darlehensgeber soll durch die vorzeitige Rückzahlung des Darlehenskapitals und die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung im wirtschaftlichen Ergebnis so gestellt werden, wie er stünde, wenn das Darlehen für den ursprünglich vereinbarten Festschreibungszeitraum fortgeführt und mit Zinsen bedient worden wäre. Die vom Darlehensnehmer in solchen Fällen angestrebte Änderung des Darlehensvertrags erschöpft sich somit letztlich in der Beseitigung der vertraglichen – zeitlich begrenzten – Erfüllungssperre, d.h. in einer Vorverlegung des Erfüllungszeitpunkts (…). Der mit der Aktiv-Passiv-Methode berechnete Zinsverschlechterungsschaden umfasst daher auch die bei einer laufzeitkongruenten Wiederanlage in Hypothekenpfandbriefen anfallenden negativen Renditen. Diese sind Ausdruck der im Rückzahlungszeitpunkt bestehenden Zinslandschaft, der sich die Bank aufgrund der vorzeitigen Vertragserfüllung ausgesetzt sieht (…).

(…) Der vom Berufungsgericht angestellte Vergleich der Aktiv-Aktiv-Methode mit der Aktiv-Passiv-Methode ist unbehelflich. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt der Bank zwischen beiden Berechnungsmethoden ein Wahlrecht zu (…), wobei die Aktiv-Passiv-Methode darüber hinweghilft, dass es einer Bank häufig nicht möglich oder zumutbar ist, durch eine vorzeitige Darlehensablösung frei gewordene Mittel laufzeitkongruent in gleichartige Darlehen anzulegen. Sie gestattet der Bank daher, ihren Nichterfüllungsschaden oder ihre Vorfälligkeitsentschädigung auf der Grundlage einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der frei gewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln zu berechnen (…). Dies gilt unabhängig vom jeweiligen Zinsumfeld.“

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Autor(en)


Dr. Mario Hoffmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: dresden@etl-rechtsanwaelte.de


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