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Zur öffentlichen Zugänglichmachung eines Produktfotos

Aktuelles
16.10.2021

Zur öffentlichen Zugänglichmachung eines Produktfotos

Siehe dazu BGH, Urt. v. 27.05.2021 – I ZR 119/20:

„Das für die Prüfung der öffentlichen Zugänglichmachung relevante Kriterium ´recht viele Personen´ ist nicht erfüllt, wenn ein Produktfoto, das zunächst von einem Verkäufer urheberrechtsverletzend auf einer Internethandelsplattform im Rahmen seiner Verkaufsanzeige öffentlich zugänglich gemacht worden war, nach Abgabe einer Unterlassungserklärung des Verkäufers nur noch durch die Eingabe einer rund 70 Zeichen umfassenden URL-Adresse im Internet zugänglich war und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass die URL-Adresse nur von Personen eingegeben wird, die diese Adresse zuvor – als das Foto vor Abgabe der Unterlassungserklärung noch im Rahmen der Anzeige des Verkäufers frei zugänglich gewesen war – abgespeichert oder sie sonst in irgendeiner Weise kopiert oder notiert haben, oder denen die Adresse von solchen Personen mitgeteilt worden war.“

Siehe auch das spezialisierte Dienstleistungsangebot der Kanzlei für Fotorecht und Bildrechte.

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Autor(en)


Jens Reininghaus
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für IT-Recht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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