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Zur Vorfahrtsregel „rechts vor links“ auf öffentlichen Parkplätzen
Zur Vorfahrtsregel „rechts vor links“ auf öffentlichen Parkplätzen

Zur Vorfahrtsregel „rechts vor links“ auf öffentlichen Parkplätzen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zur Vorfahrtsregel „rechts vor links“ auf öffentlichen Parkplätzen wie folgt entschieden (BGH, Urt. v. 22.11.2022 – VI ZR 344/21 [Leitsatz]):

„Die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO (´rechts vor links´) findet auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung weder unmittelbar noch im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO Anwendung, soweit den dort vorhandenen Fahrspuren kein eindeutiger Straßencharakter zukommt.“