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Zur versicherungsrechtlichen Abgrenzung von Berufsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung

Zur versicherungsrechtlichen Abgrenzung von Berufsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung
Aktuelles
20.07.2023

Zur versicherungsrechtlichen Abgrenzung von Berufsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hat im Leitsatz zu 1.) und 2.) wie folgt entschieden (OLG Schleswig, Urt. v. 20.03.2023 – 16 U 112/22):

„Eine bestehende Arbeitsunfähigkeit wegen einer psychischen Erkrankung aufgrund besonderer Umstände am Arbeitsplatz (Mobbing) begründet keine zur Beendigung der Krankentagegeldversicherung führende Berufsunfähigkeit, wenn auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie für die letzte Arbeitstätigkeit die volle Leistungsfähigkeit gegeben ist.

Das zugrunde zu legende Verständnis des Versicherungsfalls in der Krankentagegeldversicherung bedeutet trotz der Maßgeblichkeit der konkreten Ausprägung der beruflichen Tätigkeit keine (ungerechtfertigte) Gleichsetzung dieses Begriffs mit dem des Arbeitsplatzes.“

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Autor(en)


Stephan Schmid
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Mail: kassel@kanzlei-voigt.de


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