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Zustellung in den Briefkasten erst mit Kenntnisnahme wirksam
Zustellung in den Briefkasten erst mit Kenntnisnahme wirksam

Zustellung in den Briefkasten erst mit Kenntnisnahme wirksam

Eine wirksame Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten liegt nur vor, wenn zuvor erfolglos eine persönliche Übergabe des Schriftstücks versucht wurde. Das entschied das BAG am 25.03.2026, – 5 AZR 65/25.

Der Fall:

Der für die Beklagte zuständige Zusteller legte ein Urteil des Arbeitsgerichts am 20. Juli 2024, einem Samstag, in den zum Betrieb der Beklagten gehörenden Briefkasten. Dieser ist außerhalb am Tor des Werkgeländes, das von einem Zaun umgeben ist, angebracht. Das Tor ist nur geöffnet, wenn im Werk gearbeitet wird. Auf dem Briefumschlag gab der Zusteller den 20. Juli 2024 als Zustellungsdatum an. In der Zustellungsurkunde vermerkte er durch Setzen entsprechender Kreuze im Vordruck, er habe das Schriftstück zu übergeben versucht. Da die persönliche Übergabe nicht möglich gewesen sei, habe er das Schriftstück in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist am 21. August 2024, einem Mittwoch, beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Beklagte hat geltend gemacht, ihre Berufung sei fristgemäß. Die Zustellung des Urteils am 20. Juli 2024 sei unwirksam und der Zustellungsmangel erst am Montag, den 22. Juli 2024 durch den tatsächlichen Zugang des Urteils beim Empfänger geheilt worden. Der Zusteller habe entgegen seinen Eintragungen in der Zustellungsurkunde am 20. Juli 2024 keinen Versuch einer persönlichen Übergabe unternommen. An diesem Tag sei bei ihr nicht gearbeitet worden. Der Zusteller habe ihr mitgeteilt, ihm sei klar, dass samstags, wenn das Werkstor geschlossen sei, niemand da sei. Er könne die Sendung in diesem Fall einfach in den Briefkasten legen und müsse keinen Versuch einer Übergabe machen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten durch Urteil als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin begehrt.

Die Entscheidung:

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Berufung der Beklagten sei unzulässig, weil sie die Berufungsfrist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG mit ihrem am 21. August 2024 eingegangenen Berufungsschriftsatz nicht gewahrt habe, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, die einmonatige Berufungsfrist nach § 64 Abs. 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG sei nicht gewahrt, weil das Urteil des Arbeitsgerichts der Beklagten am 20. Juli 2024 wirksam zugestellt worden sei, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Mit der gegebenen Begründung durfte es nicht davon ausgehen, der Nachweis einer wirksamen Zustellung an diesem Datum sei durch die in der Akte befindliche Zustellungsurkunde geführt. Die Beklagte hat einen Geschehensablauf geschildert und unter Beweis gestellt, der nicht dem in der Zustellungsurkunde dokumentierten – erfolglosen – Versuch einer persönlichen Übergabe entspricht. Das Landesarbeitsgericht hätte daher von der beantragten Vernehmung des Zustellers nicht absehen dürfen.

Eine Ersatzzustellung durch Einlegen des Schriftstücks in einen zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten kann nach § 180 Satz 1 ZPO nur dann erfolgen, wenn sowohl dies als auch eine Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO – die Übergabe des Schriftstücks im Geschäftsraum an eine dort beschäftigte Person – „nicht ausführbar“ ist. Hiervon ist etwa dann auszugehen, wenn kein in dieser Vorschrift bezeichneter Ersatzempfänger angetroffen wurde. Da der Gesetzgeber bei der Neuordnung der Zustellungsvorschriften daran festgehalten hat, dass eine Zustellung in ihrer Grundform durch körperliche Übergabe stattfindet, setzt eine Ersatzzustellung nach § 180 ZPO immer voraus, dass zuvor der Versuch einer persönlichen Übergabe des Schriftstücks vorgenommen wurde. Fehlt es hieran, ist sie unwirksam.

Die Beklagte hat behauptet, der Zusteller habe einen Versuch der Zustellung durch persönliche Übergabe von vorneherein unterlassen, weil er davon ausgegangen sei, er könne bei geschlossenem Werkstor das zuzustellende Schriftstück „einfach“ sofort in den Briefkasten der Beklagten einlegen. Damit hätte der von ihm in der Zustellungsurkunde angegebene Geschehensablauf nicht den Tatsachen entsprochen, weil er nicht zuvor vergeblich versucht hat, das Urteil einer im Geschäftsraum beschäftigten Person zu übergeben. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können Überlegungen des Zustellers, ob eine persönliche Übergabe im konkreten Fall tatsächlich ausführbar oder erfolgversprechend ist, den Versuch einer persönlichen Übergabe, der sich zB durch Klopfen oder Klingeln nach außen manifestiert, nicht ersetzen. Dies gilt auch, wenn der Zusteller über besondere Kenntnisse zu den jeweiligen Einzelumständen verfügt. Wegen des Charakters der Zustellungsurkunde als öffentliche Urkunde und der Funktion des Zustellungsrechts, einen möglichst einfachen und rechtssicheren Nachweis des Zugangs zu ermöglichen, ist es geboten, die tatsächliche Richtigkeit der beurkundeten Vorgänge in allen Anwendungsfällen zu verlangen. Da die Zustellungsvorschriften im Interesse der Rechtssicherheit formalen Charakter haben

Das angefochtene Urteil ist hiernach. Da es weiterer tatsächlicher Feststellungen zu den Umständen der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an die Beklagte bedarf, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.