Zweitwohnungsteuer und Werbungskosten
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat wie folgt entschieden (BFH, Urt. v. 13.12.2023 – VI R 30/21, NJW-Spezial 2024, 386):
„Die Zweitwohnungsteuer ist Aufwand für die Nutzung der Unterkunft und unterfällt daher bei den Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes.“