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Handels- und Gesellschaftsrecht

Firmenwahrheit

Der Grundsatz der Firmenwahrheit gehört zum Recht der Firma (siehe auch §§ 17 ff. HGB). Der Grundsatz der Firmenwahrheit findet seine gesetzliche Grundlage in erster Linie in § 18 Abs. 2 HGB. Dort heißt es, dass die Firma keine Angaben enthalten darf, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen (§ 18 Abs. 2 S. 1 HGB). Nach § 18 Abs. 2 S. 2 HGB ist im Verfahren vor dem Registergericht die Eignung zur Irreführung allerdings nur zu berücksichtigen, wenn sie ersichtlich ist.

Siehe dazu auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.03.2020 – I-3 Wx 133/19, DB 2020, 1119 [Amtliche Leitsätze]:

„1. Die Firma „T… GmbH“ („TAX-Care “ bedeutet ins Deutsche übersetzt soviel wie „Steuer-Hilfe“, „Steuer-Vorsorge“, „Steuer-Pflege“, „Steuer-Sorgfalt“, „Steuer-Versorgung“) ist bei verständiger Würdigung geeignet, aus der objektivierten Sicht eines durchschnittlichen Angehörigen der beteiligten Verkehrskreise den Eindruck hervorzurufen, zu ihrem Geschäftsbetrieb gehöre – wie gerade nicht der Fall und überdies rechtlich unzulässig – (auch) die steuerrechtliche Vorsorge, Betreuung, Beratung oder Hilfe in Steuerangelegenheiten, was sich nicht mit dem Grundsatz der Firmenwahrheit vereinbart.

2. Berufsständische Organe der freien Berufe sind beschwerdeberechtigt, wenn das Registergericht ihren Antrag auf amtswegige Löschung einer Firma wegen Vorliegens eines wesentlichen Mangels bzw. ihre Anregung zur Einleitung eines entsprechenden Verfahrens abgelehnt hat.“

Sie zudem unsere Erläuterungen zum Stichwort Firmeneinheit.

(Letzte Aktualisierung: 16.06.2020)

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