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Sozialrecht

Reha vor Rente

Bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) gilt der Grundsatz „Reha vor Rente“. Das bedeutet, die DRV untersucht bei einem Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung zunächst, ob die Erwerbsfähigkeit durch medizinische oder berufliche Rehabilitation wieder hergestellt werden kann.

Kommt eine medizinische oder berufliche Rehabilitation nicht in Betracht, ist die Rente wegen Erwerbsminderung zu prüfen. Dabei beurteilt die Rentenversicherung, ob der Antragsteller auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch arbeiten kann. Es wird festgestellt, ob der Antragsteller wegen Krankheit oder Behinderung weniger als 6 Stunden täglich (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung) oder weniger als 3 Stunden täglich (Rente wegen voller Erwerbsminderung) arbeiten kann.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit.

Siehe auch unsere Ausführungen zum Stichwort Erwerbsunfähigkeitsrente.

(Letzte Aktualisierung: 30.05.2016)