Augenblicksversagen
In Fällen des Augenblicksversagens kann trotz ansonsten indizierter Anordnung eines Fahrverbots (z. B. im Fall eines qualifizierten Rotlichtverstoßes) von einem solchen abzusehen sein. Dafür muss es an dem für das Fahrverbot erforderlichen subjektiv groben Verstoß fehlen (siehe dazu auch § 25 StVG und die Erläuterungen von Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, StVO, § 37, Rn. 55 und StVG, § 25, Rn. 14).
KG, Beschl. v. 20.06.2019 – 3 Ws (B) 208/19 – 122 Ss 91/19 (AG Berlin-Tiergarten):
„Eine komplexe und gefährliche Kreuzung (hier zweier Magistralen) erfordert von jedem Fahrzeugführer erkennbar hohe Aufmerksamkeit, so dass das Übersehen eines Ampelregisters mit einem Augenblicksversagen oder anderweitig leichter Fahrlässigkeit nicht in Einklang zu bringen ist.“
KG, Beschl. v. 18.02.2019 – 3 Ws [B] 30/19 – 122 Ss 14/19:
„Wer ein nur ´bei Nässe´ geltendes Streckenverbot missachtet, kann sich bei nasser Fahrbahn grundsätzlich nicht auf ´Augenblicksversagen´ berufen.“
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(Letzte Aktualisierung: 01.08.2020)
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