Startseite | Stichworte | Qualifizierter Rotlichtverstoß
https://www.etl-rechtsanwaelte.de/stichworte/verkehrsrecht/qualifizierter-rotlichtverstoss
Verkehrsrecht

Qualifizierter Rotlichtverstoß

Ein qualifizierter Rotlichtverstoß ist dann anzunehmen, wenn die Rotlichtdauer mehr als eine Sekunde ausmacht. In einem solchen Fall ist ein Fahrverbot indiziert (siehe dazu auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, StVO, § 37, Rn. 53 ff. und unsere Erläuterungen zum Stichwort atypischer Rotlichtverstoß und Augenblicksversagen).

OLG Bamberg, Beschl. v. 22.01.2019 – 3 Ss Owi 1698/18:

„1. Ein bei länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines innerörtlichen Wechsellichtzeichens grundsätzlich mit einem Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. lfd.Nr. 132.3 BKat zu ahndender Verstoß ist nicht deshalb milder zu bewerten, weil der Fahrzeugführer auf einer mit mehreren Fahrspuren versehenen, durch Richtungspfeile markierten Fahrbahn mit jeweils eigener Lichtzeichenregelung nach Überfahren der Haltelinie im Kreuzungsbereich von der durch Grünlicht frei gegebenen Geradeausspur auf die durch Rotlicht gesperrte Spur für Linksabbieger überwechselt (u.a. Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 12. Februar 2002, 1 ObOWi 607/01, DAR 2002, 173 = VRS 103 [2002], 307).

2. Die Anerkennung einer Privilegierungswirkung im Hinblick auf das in diesem Fall aufgrund der abstrakten Gefährlichkeit des Verkehrsvorgangs verwirkte Regelfahrverbot mit der Begründung, durch den Fahrspurwechsel seien andere Verkehrsteilnehmer nicht konkret gefährdet worden, ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil damit das Fehlen des besonderen Sanktionsschärfungsgrundes nach lfd.Nr. 132.3.1 BKat dem Betroffenen zu Unrecht zugute gebracht würde.

3. Ein Absehen von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot sowie die Herabsetzung der Regelgeldbuße wegen Fehlens einschlägiger Vorahndungen ist deshalb verfehlt, weil die in der BKatV vorgesehenen Regelsanktionen gemäß § 3 Abs. 1 BKatV von einen nicht vorgeahndeten Betroffenen ausgehen.“

OLG Hamm, Beschl. v. 24.10.2017 – 4 RBs 404/17:

„Für die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes genügt die bloße gefühlsmäßige Schätzung eines den Rotlichtverstoß zufällig beobachtenden (ggf. in der Verkehrsüberwachung erfahrenen) Polizeibeamten alleine nicht, um zuverlässig entscheiden zu können, ob nur ein einfacher oder ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorliegt. Soll durch Zeugenbeweis – ohne technische Hilfsmittel – ein qualifizierter Rotlichtverstoß bewiesen werden, so ist eine kritische Würdigung des Beweiswertes der Aussagen geboten.“

Siehe auch unser Dienstleistungsangebot Bußgeldprüfstelle.

(Letzte Aktualisierung: 14.03.2019)