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10 Irrtümer zur Scheinselbständigkeit

Irrtum 1: Der Steuerberater ist allwissend
10 Irrtümer zur Scheinselbständigkeit
Aktuelles
05.06.2023 — Lesezeit: 2 Minuten

10 Irrtümer zur Scheinselbständigkeit

Irrtum 1: Der Steuerberater ist allwissend

Irrtum 1: Der Steuerberater ist allwissend

Ich reiche seit Jahren immer alle Rechnungen beim Steuerberater ein. Er kennt alle Umstände und hat alles geprüft.

Die Wahrheit

Der Steuerberater ist nach seinem Steuerberatervertrag in erster Linie verpflichtet, die steuerlichen Angelegenheiten zu betreuen. Nicht selten wird darüber hinaus die Lohnbuchhaltung übernommen und auch eine betriebswirtschaftliche Beratung geleistet.

Davon streng zu trennen ist die Beratung in sozialrechtlichen Statusfragen, wozu auch die Bewertung einer möglichen Scheinselbständigkeit gehört. Für die Bewertung einer möglichen Scheinselbständigkeit bedarf es typischerweise einer besonderen Sachkunde auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts. Für die Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist in erster Linie die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu bewerten. Nur unter Berücksichtigung der vom BSG entwickelten Kriterien und der für die jeweiligen Branchen entschiedenen Anwendungsfälle ist eine sach- und interessengerechte sozialrechtliche Einschätzung möglich.

Das BSG (Urt. v. 05.03.2014 – B 12 R 7/12 R – Rn. 30) hat dazu entschieden:

„Unter diesem Blickwinkel muss eine Beratung und Vertretung in Fragen des sozialversicherungsrechtlichen Status in Verfahren gemäß § 7a SGB IV durch Steuerberater ausscheiden. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt, dass Steuerberater für Arbeitgeber oftmals die Lohnbuchführung – dh die Erfassung, Abrechnung und Buchung der Arbeitsentgelte sowie der gesetzlichen Abzüge hiervon – vornehmen und vornehmen dürfen (…).“

Ergänzende Hinweise des Experten für Sozialversicherungsrecht

Es kommt entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an. Es wird bei der Bewertung einer möglichen Scheinselbständigkeit fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit.

Beachten Sie bitte auch unser Dienstleistungsangebot Statusprüfstelle.

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Raik Pentzek
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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