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10 Irrtümer zur Scheinselbständigkeit - Irrtum 4

Irrtum 4: Mit der Gründung einer GmbH oder UG kann sich keine Scheinselbständigkeit mehr ergeben
10 Irrtümer zur Scheinselbständigkeit - Irrtum 4
Aktuelles
06.07.2023

10 Irrtümer zur Scheinselbständigkeit - Irrtum 4

Irrtum 4: Mit der Gründung einer GmbH oder UG kann sich keine Scheinselbständigkeit mehr ergeben

Der Irrtum

Ich bin bisher Einzelunternehmer. Es besteht die Gefahr der Scheinselbständigkeit. Daher gründe ich als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer eine GmbH oder UG. Dann ist die Gefahr der Scheinselbständigkeit gebannt.

Die Wahrheit

1.

Bei einem Vertragsverhältnis zwischen zwei Gesellschaften ist es grundsätzlich zutreffend, dass auch im Sozialrecht die Vertragsfreiheit gilt. Danach wird zunächst anerkannt, dass Vertragspartner nicht die natürliche Person sondern (nur) die Gesellschaft ist. Somit wäre eine Scheinselbständigkeit der natürlichen Person – des Gesellschafter-Geschäftsführers – ausgeschlossen.

Es kann sich jedoch bei einer Selbständigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers eine Rentenversicherungspflicht als Selbständiger nach §2 Sozialgesetzbuch VI ergeben.

2.

Es werden durch die sozialrechtlichen Vorschriften jedoch dann Grenzen gesetzt, wenn die Sozialversicherungspflichten umgangen werden.

In der jüngsten Rechtsprechung sind wiederholt Urteile ergangen, wonach der Vertrag zwischen den beiden Gesellschaften letztlich als (normaler) Anstellungsvertrag zum Auftraggeber umgedeutet wurde.

LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.11.2019 – L 9 KR 264/17:

„Der im Fall der Kläger maßgebliche Geschäftsbesorgungsvertrag vom 21. Juli 2015 benannte zwar formal nur die Beigeladenen zu 2. und die Klägerin zu 1. als Vertragspartnerinnen. Der Vertrag stellte aber – so zutreffend das Sozialgericht (S. 10 seines Urteils) – das schuldrechtliche Rechtsgeschäft dar, auf dessen Grundlage der Kläger zu 2. für die Klägerin zu 1. in dem streitigen Zeitraum tätig wurde. Der Vertrag war seinem Inhalt und seiner Rechtsnatur nach ein dreiseitiger Vertrag, geschlossen zwischen den zwei juristischen Personen der Klägerin zu 1. und der Beigeladenen zu 2. sowie dem Kläger zu 2. Als solcher fungierte er als Anstellungsvertrag für die Tätigkeit des Kläger zu 2. als Geschäftsführer der Klägerin zu. 1. und war der Rechtsgrund für das Entgelt.“

Ergänzende Hinweise des Experten für Sozialversicherungsrecht

Es kommt entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an. Es wird bei der Bewertung einer möglichen Scheinselbständigkeit fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit.

Bitte beachten Sie auch unser Dienstleistungsangebot Statusprüfstelle.

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Raik Pentzek
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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