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10 Irrtümer zur Scheinselbständigkeit - Irrtum 5

Irrtum Nr. 5: Die Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens kann nicht schaden
10 Irrtümer zur Scheinselbständigkeit - Irrtum 5
Aktuelles
11.07.2023 — Lesezeit: 2 Minuten

10 Irrtümer zur Scheinselbständigkeit - Irrtum 5

Irrtum Nr. 5: Die Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens kann nicht schaden

Der Irrtum

Ich habe Bedenken, ob mein Subunternehmer wirklich selbständig ist. Mein Steuerberater hat geraten, ein Statusverfahren einzuleiten. Dann bekomme ich Sicherheit.

Die Wahrheit

1.

Wenn der sozialrechtliche Status in Frage steht, kann jederzeit von beiden Vertragsparteien ein Verfahren nach § 7a SGB IV bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung (DRV) auf Feststellung der Beschäftigung/Selbständigkeit beantragt werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Krankenkasse bereits ein solches Verfahren beantragt oder die Betriebsprüfung der DRV bereits einen konkreten Termin zur Prüfung festgesetzt hat. Der Bescheid der Clearingstelle der DRV ist für andere Sozialbehörden (nicht jedoch für das Finanzamt oder die Arbeitsgerichte) bindend.

2.

In der Praxis zeigt sich, dass das Statusfeststellungsverfahren mit Fallstricken versehen ist.

a) „Fallstrick“ Fragbogen

So kann aus den Fragebögen (z.B. Fragebogen V0027 oder Fragebogen C0032) ohne besondere Fachkenntnisse nicht abgeleitet werden, worauf einzelne Fragen tatsächlich abzielen.

b) „Fallstrick“ – Begründung Vorsatz

Auch wird regelmäßig die Außenwirkung eines Statusfeststellungsantrages übersehen. Mit dem Antrag wird zum Ausdruck gebracht, dass Zweifel am sozialrechtlichen Status bestehen. Wenn dann der Antrag auf  Statusfeststellung zurückgenommen wird, kann vorsätzliches Handeln des Auftraggebers in Betracht kommen. Dem Prüfer der nächsten Betriebsprüfung der DRV wird mitgeteilt, dass es einen Antrag auf Statusfeststellung gab und kein Bescheid ergangen ist. Der Prüfer wird dann sehr wahrscheinlich dieses Thema aufgreifen und die nicht gezahlten Sozialbeiträge nachfordern. Nicht selten werden zusätzlich Säumniszuschläge (12 % pro Jahr) verlangt.

c) „Fallstrick“ – alle vergleichbaren Fälle

Zudem muss beachtet werden, dass der Antrag auf Statusfeststellung Auswirkungen auf alle vergleichbaren Fälle hat. Ein Bescheid wirkt faktisch nicht nur für das konkrete Vertragsverhältnis, für das der Antrag auf Statusfeststellung gestellt wurde. Der Auftraggeber muss alle vergleichbaren Fälle mit ähnlichen Verträgen ebenfalls prüfen, nachberechnen und nachzahlen, wenn eine Beschäftigung in einem Verfahren festgestellt wird. Andernfalls handelt er wiederum vorsätzlich.

Ergänzende Hinweise des Experten für Sozialversicherungsrecht

Es kommt entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an. Es wird bei der Bewertung einer möglichen Scheinselbständigkeit fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Sie sollten vor einem Antrag auf Statusfeststellung auf jeden Fall eine sozialrechtliche Bewertung durch einen Anwalt beauftragen und erst anschließend das Verwaltungsverfahren einleiten.

Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit.

Bitte beachten Sie auch unser Dienstleistungsangebot Statusprüfstelle.

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Raik Pentzek
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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