AG Gera, Beschl. v. 04.03.2020 - 12 OWi 230Js 37538/19 (Überlassung von Unterlagen durch die Verwaltungsbehörde in einem Blitzer-Fall
ohne vorherige Unterzeichnung einer Datenschutzerklärung
RA Streibhardt, ETL Rechtsanwalt aus Gera, hat sich gegenüber der zuständigen Verwaltungsbehörde in einer Straßenverkehrssache erfolgreich durchgesetzt. Die Behörde wollte Unterlagen in einem Verfahren über einen angeblichen Fall zu schnellen Fahrens nur nach vorheriger Unterzeichnung einer Datenschutzerklärung durch den Verteidiger (RA Streibhardt) herausgeben. Das Amtsgericht (AG) Gera hat jedoch auf Antrag des Verteidigers entschieden, dass dem Verteidiger zur Verteidigung notwendige Unterlagen in einer Straßenverkehrsangelegenheit (Blitzer-Fall
) ohne vorherige Unterzeichnung einer Datenschutzerklärung auszuhändigen seien (AG Gera, Beschl. v. 04.03.2020 – 12 OWi 230Js 37538/19). In dem Beschluss des AG Gera heißt es:
Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Verteidiger die mit Schriftsatz vom 18.02.2020 erbetenen Unterlagen – ohne vorherige Unterzeichnung einer Datenschutzerklärung durch diese – zu überlassen Es besteht ein Anspruch der Verteidigung auf Einsicht in die betreffenden Unterlagen. Einer vorherigen Unterzeichnung einer Datenschutzerklärung durch diesen bedarf es nicht. Die Gefahr einer unkontrollierten Weitergabe an Dritte besteht bei Verteidigern – als Organ der Rechtspflege – nicht (OLG Zweibrücken StV 2017, 437). Ein erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte anderer Verkehrsteilnehmer (von denen lediglich Foto und Kennzeichen übermittelt werden) besteht im Übrigen nicht bzw. ist als nachrangig hinzunehmen (LG Dortmund, Beschl. v. 29.11.2019, Az. 53 Qs 72/19).