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Anrechnung von Urlaub im „Doppelarbeitsverhältnis“

Anrechnung von Urlaub im „Doppelarbeitsverhältnis“
Aktuelles
15.04.2024

Anrechnung von Urlaub im „Doppelarbeitsverhältnis“

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Urlaub aus einem anderen – zeitgleich bestehenden – Arbeitsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden kann (BAG, Urt. v. 05.12.2023 – 9 AZR 230/22).

Im entschiedenen Fall stellte sich eine arbeitgeberseitig ausgesprochene Kündigung im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens als unwirksam heraus. Der Arbeitnehmer hatte während der Dauer des Gerichtsverfahrens für einen anderen Arbeitgeber gearbeitet und dort Urlaub erhalten. Dieser Urlaub ist nach Auffassung des BAG anrechenbar. Im Leitsatz heißt es:

„Geht ein Arbeitnehmer nach einer rechtswidrigen Kündigung einer anderen Beschäftigung nach, entstehen für den Zeitraum der zeitlichen Überschneidung beider Arbeitsverhältnisse auch dann ungeminderte Urlaubsansprüche sowohl gegenüber dem alten als auch gegenüber dem neuen Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer die Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen nicht hätte kumulativ erfüllen können.

In einem solchen Fall ist jedoch zur Vermeidung doppelter Urlaubsansprüche der Urlaub, den der Arbeitnehmer vom neuen Arbeitgeber erhalten hat, in entsprechender Anwendung von § 11 Nr. 1 KSchG und § 615 Satz 2 BGB auf den Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsanspruch gegen seinen alten Arbeitgeber anzurechnen. Die Anrechnung ist kalenderjahresbezogen.“

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Dr. Uwe P. Schlegel
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Rüdiger Soltyszeck, LL.M.
Rechtsanwalt
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