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Anspruch eines Miterben auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB)

Anspruch eines Miterben auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB)
Aktuelles
01.12.2020

Anspruch eines Miterben auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (BGH, Urt. v. 07.10.2020 – IV ZR 69/20):

Die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag finden neben der Regelung über die Verwaltung des Nachlasses gemäß § 2038 BGB Anwendung.

Ergänzender Hinweis

Damit bejaht der BGH eine Inanspruchnahme eines Miterben durch einen anderen Erben nach den Regeln der §§ 677 ff. BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag, abgekürzt GoA).

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Pia Roggendorff-Jentsch
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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