Anspruch eines Miterben auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (BGH, Urt. v. 07.10.2020 – IV ZR 69/20):
Die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag finden neben der Regelung über die Verwaltung des Nachlasses gemäß § 2038 BGB Anwendung.
Ergänzender Hinweis
Damit bejaht der BGH eine Inanspruchnahme eines Miterben durch einen anderen Erben nach den Regeln der §§ 677 ff. BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag, abgekürzt GoA).