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Aufrechnung des Vermieters aus einer ihm gewährten Barkaution

Aufrechnung des Vermieters aus einer ihm gewährten Barkaution
Aktuelles
30.11.2020

Aufrechnung des Vermieters aus einer ihm gewährten Barkaution

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat wie folgt entschieden (BGH, Urt. v. 28.10.2020 – VIII ZR 230/19):

a) Die Regelungen in § 556 Abs. 3, 4 BGB hindern die Mietvertragsparteien nicht, nach Zugang einer Betriebskostenabrechnung an den Mieter eine Vereinbarung darüber zu treffen, dass der Mieter den  ausgewiesenen Saldo als verbindlich anerkennt. Weder formelle Mängel der Abrechnung noch die mit einer solchen Vereinbarung etwa verbundene Verkürzung der dem Mieter zustehenden  Einwendungsfrist (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB) stehen der Wirksamkeit einer derartigen Vereinbarung entgegen.

b) Der Vermieter ist berechtigt, sich nach Beendigung des Mietverhältnisses aus einer gewährten Barkaution durch Aufrechnung mit streitigen aus dem Mietverhältnis stammenden Forderungen zu befriedigen (Bestätigung des Senatsurteils vom 24. Juli 2019 -VIII ZR 141/17, NJW 2019, 3371 Rn. 25 ff.).

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Autor(en)


Holger Pape
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht

Mail: erfurt@etl-rechtsanwaelte.de


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