Startseite | Aktuelles | BAG: fehlender Vermittlungsauftrag kann ein Indiz für Benachteiligung schwerbehinderter Bewerber sein

BAG: fehlender Vermittlungsauftrag kann ein Indiz für Benachteiligung schwerbehinderter Bewerber sein

BAG: fehlender Vermittlungsauftrag kann ein Indiz für Benachteiligung schwerbehinderter Bewerber sein
Aktuelles
18.06.2025 — Lesezeit: 2 Minuten

BAG: fehlender Vermittlungsauftrag kann ein Indiz für Benachteiligung schwerbehinderter Bewerber sein

Die Verpflichtung des Arbeitgebers, mit der Agentur für Arbeit nach § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX Verbindung aufzunehmen, erfordert die Erteilung eines Vermittlungsauftrags.

(BAG, Urteil vom 27.03.2025, Az: 8 AZR 123/24)

Sachverhalt

Ein schwerbehinderter Bewerber bewarb sich auf eine freie Stelle. Der Arbeitgeber veröffentlichte die Stelle zwar in der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit, erteilte jedoch keinen Vermittlungsauftrag nach § 164 Abs. 1 SGB IX. Die Stelle wurde wenige Tage später an einen anderen Bewerber vergeben, noch vor der Absage an den schwerbehinderten Bewerber.

Entscheidung

Der Bewerber erhob Klage und forderte eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab: die Auswahlentscheidung des Arbeitgebers sei bereits vor Eingang der Bewerbung des Klägers gefallen. Das BAG bestätigte zunächst, dass die unterlassene Einschaltung der Agentur für Arbeit ein Indiz für Diskriminierung sein kann (§ 22 AGG). Im konkreten Fall konnte der beklagte Arbeitgeber aber nachweisen, dass die Bewerbung zu spät einging und bereits eine Auswahl getroffen war. Im Ergebnis bestätigte daher das BAG die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Revision des Klägers zurück.

Hinweise für die Praxis

Arbeitgeber sind gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Arbeitgeber müssen daher nach § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufnehmen. Die Bundesagentur für Arbeit oder ein Integrationsfachdienst schlägt den Arbeitgebern geeignete schwerbehinderte Menschen vor (§ 164 Abs. 1 Satz 3 SGB IX). Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX kann die Vermutung einer Benachteiligung wegen Schwerbehinderung iSv. § 22 AGG begründen. 

Suchen
Format
Autor(en)


Dr. Mario Hoffmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: dresden@etl-rechtsanwaelte.de


Alle Kontaktdaten



Aigerim Rachimow
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Medizinrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


Alle Kontaktdaten

Weitere interessante Artikel