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Bei einem Rotlichtverstoß mit einem „SUV“ rechtfertigt die Fahrzeugform und Fahrzeuggröße allein keine erhöhte Geldbuße

Höhere Geldbuße wegen Vorahndung
Bei einem Rotlichtverstoß mit einem „SUV“ rechtfertigt die Fahrzeugform und Fahrzeuggröße allein keine erhöhte Geldbuße
Aktuelles
24.10.2022

Bei einem Rotlichtverstoß mit einem „SUV“ rechtfertigt die Fahrzeugform und Fahrzeuggröße allein keine erhöhte Geldbuße

Höhere Geldbuße wegen Vorahndung

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat zu einem Fall entschieden, in dem der Betroffene einen sog. Rotlichtverstoß begangen hatte und zwar während er in einem sog. „SUV“ saß (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 29.09.2022 – OWi 1048/22). Die unter anderem durch das Gericht zu beantwortende Frage war die, ob bei einem Rotlichtverstoß mit einem „SUV“ die Fahrzeugform und Fahrzeuggröße allein eine erhöhte Geldbuße rechtfertigt.

In der Pressemitteilung Nr. 79/2022 v. 20.10.2022 des Gerichts heißt es:

„Bei der Bemessung einer Geldbuße darf von dem im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelfall nur abgewichen werden, wenn der betreffende Einzelfall deutlich vom Normalfall abweicht. Nicht ausreichend ist der pauschale Verweis, dass der Betroffene bei seinem Rotlichtverstoß einen ´SUV´ fuhr. Da der Betroffene hier indes eine gravierende Vorbelastung hatte, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichter Entscheidung die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die den Regelsatz übersteigende Geldbuße in Höhe von € 350,00 sowie das verhängte einmonatige Fahrverbot zurückgewiesen.

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen eines Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 350 € und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Dabei hatte es die vom Bußgeldkatalog neben dem Fahrverbot vorgesehene Regelbuße von 200 € auf 350,00 € erhöht. Zur Begründung hatte es auf die vorhandene Vorbelastung sowie die ´größere abstrakte Gefährdung durch das geführte Kraftfahrzeug´ verwiesen. Die kastenförmige Bauweise und erhöhte Frontpartie erhöhten ´bei einem SUV das Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer´.

Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte im Ergebnis vor dem OLG keinen Erfolg. Nach den Ausführungen des 3. Strafsenats rechtfertigt allerdings die vom Amtsgericht vorgenommene Argumentation keine Erhöhung der Regelbuße. Der Bußgeldkatalog diene der gleichmäßigen Behandlung sehr häufig vorkommender, wesentlich gleich gelagerter Sachverhalte, betonte das OLG. Er solle eine Schematisierung herbeiführen, so dass grundsätzlich ´besondere Umstände des Einzelfalls zurücktreten´. Nur ein deutliches Abweichen vom Normalfall rechtfertige deshalb eine Abweichung vom Bußgeldkatalog. Die Feststellung solcher außergewöhnlicher Umstände bedürfe einer ´über die Benennung eines diffusen Fahrzeugtyps oder Modells hinausgehender Betrachtung des Einzelfalls´. Die vom Amtsgericht erwähnte ´größere´ abstrakte Gefährdung bzw. ´erhöhte´ Verletzungsgefahr erfülle nicht die Anforderungen an derartigen Feststellungen. Es fehle an der erforderlichen Einzelfallbetrachtung, soweit sich die Zumessungserwägungen auf einen ´noch nicht einmal trennscharf bestimmbaren – Fahrzeugtyp´ ohne nähere Definition beschränkten. Jedenfalls wären ´die wesentlichen gefährdungsrelevanten Charakteristika´ zu ergründen gewesen. Da die Gruppe der ´SUV´ sehr heterogen sei, erscheine zudem ein Schluss von der Gruppenzugehörigkeit auf gefahrrelevante Umstände nicht möglich. Schließlich sei die vom Amtsgericht angenommene erhöhte Verletzungsgefahr nicht allgemeinkundig, sondern Gegenstand von Untersuchungen mit diametralen Ergebnissen.

Die verhängte Geldbuße sei aber im Ergebnis wegen der gravierenden Vorbelastung des Betroffenen gerechtfertigt. Die Regelbuße beziehe sich auf einen nicht vorgeahndeten Betroffenen. Vorliegend habe der Betroffene 13 Monate vor der hier zu beurteilenden Ahndung bereits einen Rotlichtverstoß begangen. ´Diese Vorahndung führt in der Gesamtschau des vorliegenden Einzelfalls dazu, dass ein deutliches Abweichen von dem im Katalog geregelten Normalfall festzustellen ist´, betont das OLG.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.“

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Autor(en)


Volkan Özkara
Rechtsanwalt

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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