Startseite | Aktuelles | Besteht Erbunwürdigkeit auch, wenn die Straftat nach § 271 StGB im Versuchsstadium steckenbleibt?

Besteht Erbunwürdigkeit auch, wenn die Straftat nach § 271 StGB im Versuchsstadium steckenbleibt?

Frage des Tages
04.04.2023

Besteht Erbunwürdigkeit auch, wenn die Straftat nach § 271 StGB im Versuchsstadium steckenbleibt?

Ja, meint das Landgericht (LG) Kassel (LG Kassel, Urt. v. 14.09.2022 – 6 O 542/22, NJW-Spezial 2023, 168 [aus den Entscheidungsgründen]):

„Entgegen der Ansicht der Beklagten tritt Erbunwürdigkeit auch ein, wenn § 271 StGB im Versuchsstadium stecken bleibt. Denn § 2339 Absatz 1 Nr. 4 BGB verweist auf § 271 StGB insgesamt, also auch auf § 271 Abs. 4 StGB. Im Übrigen ist es vorliegend nur der Aufmerksamkeit des Nachlassgerichts zu verdanken, dass § 271 StGB im Versuchsstadium stecken geblieben ist. Der Unwertgehalt des Verhaltens der Beklagten wird dadurch allerdings nicht geringer.“

Weitere interessante Artikel

Wir verwenden Cookies

Entscheiden Sie selbst, ob diese Website neben funktionell zum Betrieb der Website erforderlichen Cookies auch Betreiber-Cookies sowie Cookies für Tracking und Targeting verwenden darf. Weitere Details finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Einstellungen individuell anpassen Einstellungen jetzt speichern Alle Cookies ablehnen und speichern Alle Cookies zulassen und speichern
x