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Besteht Erbunwürdigkeit auch, wenn die Straftat nach § 271 StGB im Versuchsstadium steckenbleibt?

Besteht Erbunwürdigkeit auch, wenn die Straftat nach § 271 StGB im Versuchsstadium steckenbleibt?
Frage des Tages
04.04.2023

Besteht Erbunwürdigkeit auch, wenn die Straftat nach § 271 StGB im Versuchsstadium steckenbleibt?

Ja, meint das Landgericht (LG) Kassel (LG Kassel, Urt. v. 14.09.2022 – 6 O 542/22, NJW-Spezial 2023, 168 [aus den Entscheidungsgründen]):

„Entgegen der Ansicht der Beklagten tritt Erbunwürdigkeit auch ein, wenn § 271 StGB im Versuchsstadium stecken bleibt. Denn § 2339 Absatz 1 Nr. 4 BGB verweist auf § 271 StGB insgesamt, also auch auf § 271 Abs. 4 StGB. Im Übrigen ist es vorliegend nur der Aufmerksamkeit des Nachlassgerichts zu verdanken, dass § 271 StGB im Versuchsstadium stecken geblieben ist. Der Unwertgehalt des Verhaltens der Beklagten wird dadurch allerdings nicht geringer.“

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Autor(en)


Pia Roggendorff-Jentsch
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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