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Besteht im Baurecht ein Anspruch auf fiktive Mängelbeseitigungskosten?

Frage des Tages
15.03.2022

Besteht im Baurecht ein Anspruch auf fiktive Mängelbeseitigungskosten?

Diese Frage ist aktuell sehr umstritten. Selbst die Senate des Bundesgerichtshof (BGH) sind sich nicht einig!

Siehe zu dieser Thematik auch den Beitrag von Steffen in NJW-Spezial 2022, 108 [„Die fiktiven Mängelbeseitigungskosten – eine Bestandsaufnahme“].

BGH, Beschl. v. 08.10.2020 – VII ARZ 1/20:

„Die Anfrage des V. Zivilsenats nach § 132 Abs. 3  GVG vom 13.03.2020 (…) wird wie folgt beantwortet:

  1. Der VII. Zivilsenat hält an der in dem Urteil vom 22.02.2018 (…) vertretenen Rechtsauffassung fest, wonach der Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gem. § 634 Nr. 4 BGB, §§ 280, 281 Abs. 1 BGB nicht anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten (´fiktiven´) Mängelbeseitigungskosten bemessen werden darf.
  2. Der VII. Zivilsenat hält daran fest, dass sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers gegen den Architekten gem. §§ 634 Nr. 4 BGB, 280 BGB bei Planungs- und Überwachungsfehlern, die sich im Bauwerk realisiert haben, auf Vorfinanzierung ´in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags´ richten kann (…).“
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