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Betriebsschließungsversicherer muss wegen Corona zahlen!

Aktuelles
05.10.2020

Betriebsschließungsversicherer muss wegen Corona zahlen!

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 01.10.2020 – 12 O 5895/29 – zugunsten eines Gastwirts entschieden, der als Versicherungsnehmer gegen den Versicherer Ansprüche auf Entschädigung aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen coronabedingter Schließung geltend gemacht hatte. Der Versicherer wurde zur Zahlung von mehr als 1 Million Euro verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die bayerische Landesregierung hatte aufgrund der Corona-Pandemie Mitte März 2020 die vollständige Schließung aller gastronomischen Betriebe angeordnet. Aufgrund dessen nahm der Gastwirt seinen Betriebsschließungsversicherer in Anspruch, der die Zahlung der Versicherungssumme ablehnte.

Das Landgericht erkannte den Anspruch dem Grunde nach an. Auf die Rechtsform und Rechtmäßigkeit der Anordnung komme es nicht an. Es genüge, wenn der Betrieb aufgrund des Infektionsschutzgesetzes geschlossen wurde.

Die Liste der in den Versicherungsbedingungen erfassten Krankheiten und Erreger enthielt zwar nicht das Corona-Virus, jedoch sei die Liste als unvollständig zu werten, das das Infektionsschutzgesetz in den vergangenen 20 Jahren mehrfach geändert worden sei und neue Krankheiten und Erreger hinzugefügt wurden. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei es nicht zuzumuten, die Liste in den Versicherungsbedingungen mit der Liste aus dem Infektionsschutzgesetz abzugleichen, um herauszufinden, welche Krankheiten und Erreger vom Versicherungsschutz umfasst seien. Dem Versicherungsnehmer müsse unzweifelhaft vor Augen geführt werden, in welchem Umfang Versicherungsschutz bestehe. In den konkreten Bedingungen handelte es sich also um eine nach Auffassung des Gerichts intransparente und damit unwirksame Regelung.

Das Landgericht verweist zudem darauf, dass weder staatliche Hilfen noch Kurzarbeitergeld auf die Versicherungsleistung anzurechnen seien.

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