BSG stärkt Selbstständigkeit bei Soloselbständigen: Einzelfallhelfer unterliegen nicht der Sozialversicherung
Selbstständige Einzelfallhelfer in der Jugendhilfe: BSG schafft weitere Klarheit
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 22.07.2025 – Az.: B 12 BA 14/23 R – eine für die Praxis der Jugendhilfe und des Sozialversicherungsrechts bedeutsame Entscheidung getroffen. Das Gericht stellte klar, dass eine Erzieherin und systemische Beraterin, die im Rahmen ambulanter Hilfen nach dem SGB VIII tätig war, ihre Leistungen selbstständig und nicht im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erbracht hat.
Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für u.a.
- öffentliche Jugendhilfeträger,
- freie Träger sowie
- selbstständig tätige Fachkräfte im Bereich der ambulanten Hilfen.
I. Worum ging es?
Eine ausgebildete Erzieherin war über viele Jahre für einen öffentlichen Jugendhilfeträger tätig. Sie betreute Familien und Kinder im Rahmen ambulanter Hilfen nach dem SGB VIII. Die Zusammenarbeit erfolgte auf Grundlage von Entgeltvereinbarungen und jeweils gesonderten Kostenzusagen für einzelne Hilfefälle.
Zunächst war die Deutsche Rentenversicherung davon ausgegangen, dass eine abhängige Beschäftigung vorliege und Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung bestehe. Später korrigierte sie diese Auffassung und stellte fest, dass die Tätigkeit selbstständig ausgeübt wurde. Das BSG bestätigte nun diese Einschätzung.
II. Die Entscheidung des BSG
Das Bundessozialgericht hat die Revision der Erzieherin zurückgewiesen und die Selbstständigkeit bestätigt. Maßgeblich war eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.
Dabei bestätigte das Gericht an seine ständige Rechtsprechung:
- Entscheidend ist die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit.
- Vertragliche Bezeichnungen sind nicht ausschlaggebend.
- Es kommt auf das Gesamtbild der Arbeitsleistung an.
- Maßgeblich sind insbesondere Weisungsgebundenheit und Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation.
III. Warum lag nach Auffassung des BSG Selbstständigkeit vor?
Das Gericht hob mehrere entscheidende Gesichtspunkte hervor.
- Keine umfassenden Weisungen
Der Jugendhilfeträger gab lediglich die jeweiligen Hilfeziele vor. Wie diese Ziele erreicht wurden, entschied die Fachkraft eigenverantwortlich. Es bestanden keine Weisungen hinsichtlich
- Arbeitszeit,
- Arbeitsort,
- Dauer der einzelnen Maßnahmen oder
- konkreter Durchführung der Betreuung.
- Keine Eingliederung in die Organisation des Jugendhilfeträgers
Die Einzelfallhelferin war nicht in die Arbeitsorganisation des öffentlichen Trägers eingebunden. Sie arbeitete eigenständig auf Grundlage einzelner Beauftragungen.
Eine Berichtspflicht änderte daran nichts. Das BSG stellte ausdrücklich fest, dass Dokumentations- und Berichtspflichten auch bei selbstständigen Dienstleistungen üblich sind und kein typisches Merkmal einer abhängigen Beschäftigung darstellen.
- Tatsächliche Durchführung ist entscheidend
Besonders wichtig ist die erneute Bestätigung der bisherigen BSG-Rechtsprechung:
Nicht die Bezeichnung eines Vertrags entscheidet über den sozialversicherungsrechtlichen Status. Selbst wenn die Beteiligten eine selbstständige Tätigkeit vereinbaren, kommt es auf die tatsächliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit an.
IV. Praktische Bedeutung für die Statusfeststellung
Das Urteil fügt sich in die neuere Rechtsprechung des BSG zur Statusfeststellung nach § 7 SGB IV ein. Für die Praxis bedeutet dies:
- Eine Zusammenarbeit mit selbstständigen Fachkräften bleibt möglich.
- Entscheidend ist die tatsächliche Vertragsgestaltung.
- Organisatorische Vorgaben sollten sich auf die gesetzlichen Anforderungen beschränken.
- Eigenverantwortliche Arbeitsgestaltung spricht für Selbstständigkeit.
- Eigene fachliche Entscheidungen sind ein wesentliches Indiz.
- Dokumentationspflichten allein führen nicht zur Sozialversicherungspflicht.
V. Handlungsempfehlungen – Anwalt für Sozialversicherungsrecht
Ein spezialisierter Anwalt für Sozialversicherungsrecht sollte hinzugezogen werden, wenn:
- eine Statusfeststellung oder Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung angekündigt ist
- Beitragsnachforderungen der Deutschen Rentenversicherung im Raum stehen
- Widerspruchsfristen gegen Bescheide der Deutschen Rentenversicherung laufen
- komplexe Vertragsmodelle vorliegen
- sozialgerichtliche Verfahren erforderlich sind
- vor Antragstellung in einem Statusfeststellungsverfahren
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