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Coronavirus - Strafrecht

Kurzarbeitergeld und Subventionsbetrug
Aktuelles
29.05.2020

Coronavirus - Strafrecht

Kurzarbeitergeld und Subventionsbetrug

Unrichtige oder unvollständige Angaben von Tatsachen, welche für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erheblich sind, könnten unter anderem den Tatbestand des Subventionsbetruges, § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB, erfüllen

Entscheidend ist, ob in der Gewährung von Kurzarbeitergeld eine Subvention gesehen wird.

Dies ist gerichtlich bislang nicht abschließend geklärt. Das schützt den antragstellenden Arbeitgeber aber nicht vor einem Ermittlungsverfahren.

Eine Subvention ist nach § 264 Abs. 8 StGB

… eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen vorliegen, die wenigstens zum Teil a) ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und die b) der Förderung der Wirtschaft dient.

Entscheidend dürfte in diesem Zusammenhang werden, ob die Leistung auch als Leistung an den Betrieb eingeordnet wird und damit auch schon mittelbar dem Betrieb begünstigende Leistungen ausreichen. Dies ist unter Juristen umstritten. Für diesen Fall würde der Subventionsbetrug (§264 StGB) dem normalen Betrug (§ 263 StGB) als das speziellere Gesetz vorgehen. Für eine Strafbarkeit StGB reicht bereits Leichtfertigkeit aus (§ 264 Abs. 5 StGB). Ein Vermögensschaden oder schadensgleiche Vermögensgefährdung – wie beim Betrug – ist dann nicht mehr erforderlich. Es reicht der Antrag aus, der unrichtige und unvollständige Angaben enthält (§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB) 

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